Rezension von: K. Chr. Planck: Halbes und ganzes Recht.
Mit einer Einleitung von Adolf Gubitz. Tübingen 1885, in: Deutsche
Literaturzeitung, Jahrgang 1886, Nr. 1, S. 28-29.
[Rezension:] K. Chr. Planck, Halbes und ganzes Recht.
[...] Mit einer Einleitung von
Adolf Gubitz. Tübingen, Laupp, 1885. XXIX u. 194 S. gr. 80. M. 3.
[...] Mit einer Einleitung von
Adolf Gubitz. Tübingen, Laupp, 1885. XXIX u. 194 S. gr. 80. M. 3.
Unter obigem leicht irre führenden Titel hat Herausg.
Einige zwischen den Jahren 1850-1878 bereits in Zeitungen und Zeitschriften
veröffentlichte Artikel des verstorbenen Verfs. über die sociale Frage erscheinen
lassen, auch einiges wenige bisher Ungedruckte hinzugefügt. Er hat es der Mühe wert
erachtet, da er
Planck für einen
„großen Denker und Philosophen“ hält, der „schon vor mehr als einem
Vierteljahrhundert gezeigt hat, dass der Stat nichts anderes ist, als die nach
Berufsgenossenschaft gegliederte Gesellschaft“. Den Titel motiviert der Herausg.
damit, dass
Planck einerseits in
den gegenwärtigen Zuständen, wie sie in den Artikeln „Die Not im Reiche und die
Socialdemokratie“, „Manchestertum und Kathedersocialismus“, „Kirche und Stat“ und
„Unterricht und Erziehung“ geschildert sind, nur die Verwirklichung des
halben Rechts sieht, dagegen das
ganze
Recht fordert in den Artikeln „Bildung für alle!“ „Arbeit für alle!“ „Eigentum für
alle!“ und „Friede auf Erden“! Letztere Ueberschriften kennzeichnen vollkommen den
Inhalt der Artikel.
Eine Grundidee zieht sich durch alle
diese Artikel, und zwar, dass eine Organisation der
Berufsgenossenschaften der freien Concurrenz und allen ihren Folgeübeln
eine Schranke setze. Also nicht Socialismus und Communismus, sondern
Berufsgenossenschaft. Dabei „[E]igentum für alle“ an Grund und [B]oden- aber kein
Gesammteigentum, sondern jedermann erhalte
seinen Teil – die
Erde ist ja noch genug groß! „Natürlich muss nun aber, wenn innerhalb des einzelnen
States das
ursprüngliche Grundeigentumsrecht sich
verwirklichen soll, vor allem auch
zwischen den Ländern und Staten
eine entsprechende Ordnung desselben bestehen. Damit der Stat seinen
eigenen Bürgern jene
erste rechtliche Grundlage ihres
Eigentums gleichmäíg sichere, muss er vor allem im ganzen und für sich selbst das
ihm zukommende ursprüngliche Anrecht gesichert haben“. Man wird also auch „vorher
abgeschlossene Länder und Nationen zum allgemeinen
29
Verkehr und zu
seinen Pflichten
anzuhalten“ haben, „denn der ursprüngliche
Boden und dessen Gaben sind ursprünglich für alle gegeben“ (S. 164 und 165). Dabei
wünscht P. „Friede auf Erden“ und glaubt auch an denselben. „Ja, kommen wird sie die
Zeit, wo aufhören wird: jener unnatürliche Krieg, den die Production und
Handelstätigkeit des einen States gegen die des andern führt“ u. s. w. (S. 185).