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Rezension von: K. Chr. Planck: Halbes und ganzes Recht. Mit einer Einleitung von Adolf Gubitz. Tübingen 1885, in: Deutsche Literaturzeitung, Jahrgang 1886, Nr. 1, S. 28-29.
[Rezension:] K. Chr. Planck, Halbes und ganzes Recht.
[...] Mit einer Einleitung von Adolf Gubitz. Tübingen, Laupp, 1885. XXIX u. 194 S. gr. 80. M. 3.
Ludwig Gumplowicz
[...] Mit einer Einleitung von Adolf Gubitz. Tübingen, Laupp, 1885. XXIX u. 194 S. gr. 80. M. 3.
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Unter obigem leicht irre führenden Titel hat Herausg. Einige zwischen den Jahren 1850-1878 bereits in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichte Artikel des verstorbenen Verfs. über die sociale Frage erscheinen lassen, auch einiges wenige bisher Ungedruckte hinzugefügt. Er hat es der Mühe wert erachtet, da er Planck für einen „großen Denker und Philosophen“ hält, der „schon vor mehr als einem Vierteljahrhundert gezeigt hat, dass der Stat nichts anderes ist, als die nach Berufsgenossenschaft gegliederte Gesellschaft“. Den Titel motiviert der Herausg. damit, dass Planck einerseits in den gegenwärtigen Zuständen, wie sie in den Artikeln „Die Not im Reiche und die Socialdemokratie“, „Manchestertum und Kathedersocialismus“, „Kirche und Stat“ und „Unterricht und Erziehung“ geschildert sind, nur die Verwirklichung des halben Rechts sieht, dagegen das ganze Recht fordert in den Artikeln „Bildung für alle!“ „Arbeit für alle!“ „Eigentum für alle!“ und „Friede auf Erden“! Letztere Ueberschriften kennzeichnen vollkommen den Inhalt der Artikel.
Eine Grundidee zieht sich durch alle diese Artikel, und zwar, dass eine Organisation der Berufsgenossenschaften der freien Concurrenz und allen ihren Folgeübeln eine Schranke setze. Also nicht Socialismus und Communismus, sondern Berufsgenossenschaft. Dabei „[E]igentum für alle“ an Grund und [B]oden- aber kein Gesammteigentum, sondern jedermann erhalte seinen Teil – die Erde ist ja noch genug groß! „Natürlich muss nun aber, wenn innerhalb des einzelnen States das ursprüngliche Grundeigentumsrecht sich verwirklichen soll, vor allem auch zwischen den Ländern und Staten eine entsprechende Ordnung desselben bestehen. Damit der Stat seinen eigenen Bürgern jene erste rechtliche Grundlage ihres Eigentums gleichmäíg sichere, muss er vor allem im ganzen und für sich selbst das ihm zukommende ursprüngliche Anrecht gesichert haben“. Man wird also auch „vorher abgeschlossene Länder und Nationen zum allgemeinen
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Verkehr und zu seinen Pflichten anzuhalten“ haben, „denn der ursprüngliche Boden und dessen Gaben sind ursprünglich für alle gegeben“ (S. 164 und 165). Dabei wünscht P. „Friede auf Erden“ und glaubt auch an denselben. „Ja, kommen wird sie die Zeit, wo aufhören wird: jener unnatürliche Krieg, den die Production und Handelstätigkeit des einen States gegen die des andern führt“ u. s. w. (S. 185).
Graz, Gumplowicz.