[... Von D. L.], Professor der
National-Oekonomie an der Universität zu Neapel. Uebersetzt von Matteo die
Martino. Berlin 1885.
Universitätsverfassung und Studienordnung erhalten oft
einzelne Disciplinen bei einem Scheinleben, die in der That schon todt sind. So geht
es der Rechtsphilosophie, wenigstens
derjenigen, die auf dem
Grunde des Naturrechts in Deutschland aufgebaut wurde und deren letzte bedeutendere
Vertreter
Ahrens,
Trendelenburg und
Röder waren. Die
Grundfesten dieser Wissenschaft, die „
angeborenen Ideen“, von
der deutschen speculativen Philosophie aufgerichtet, sind in neuester Zeit
zusammengestürzt und das Gebäude der Rechtsphilosophie, in
der Bedeutung, in welcher man dieses Wort allgemein gebruachte, hat keinen
Halt mehr. Gäbe es nicht obligate Vorlesungen über „Rechtsphilosophie“, sie
existierte heute nicht mehr. Die mangelnde philosophische Grundlage derselben
ersetzt heute – die Studienordnung. Und so nur lässt es sich erklären, dass noch von
Zeit zu Zeit, um „einem
wirklichen Bedürfnisse“ der
Studirenden Rechnung zu tragen, eine „Rechtsphilosophie“ wie ein Vampyr dem Grabe
entsteigt. Ein solcher Vampyr war
Lasson's System der
Rechtsphilosophie (1882). Ein ganz gründlich gearbeitetes, hübsches Lehrbuch – einer
selig entschlafenen, doch auf Hochschulen noch fortvegetirenden Disciplin.
Lasson gesteht es selbst zu, wenn er sagt: „
Hegel's
Rechtsphilosophie ist die
letzte geschichtliche
philosophische Theorie des Rechtes gewesen“ (S. 107). Alles Nachfolger auf diesem
Gebiete,
Stahl,
Ahrens,
Röder,
Trendelenburg,
Krause, seien nur
Schüler
Hegel's. Das ist ganz richtig – und
weil diese ganze
Rechtsphilosophie Hegelisch ist und nichts anderes sein kann, hat man sie satt
bekommen – und hat sich heutzutage als eine abstract-speculative Philosophie ebenso
wie die
Hegel'sche Philosophie
angesichts des Positivismus
jede Existenzberechtigung (ausserhalb der Studienordnung) eingebüsst. Angesichts
dieser Sachlage, angesichts des Umstandes, dass sich in Deutschland die
Rechtsphiolosphie in dem letzten halben Jahrhundert nicht nur überproducirt, sondern
schon
ausproducirt hat, muss es in der That Wunder nehmen,
auf dem deutschen Büchermarkte einem ausländischen Importartikel in „dieser Branche“
zu begegnen. Noch seltsamer muss es uns anmuthen, dass es ein italienischer
Nationalökonom ist, der es unternimmt, der deutschen
Rechtsphilosophie, der soeben der Athem ausgegangen ist, auf die Beine zu helfen.
Doch würden wir Unrecht thun, uns deswegen an den geehrten Verfasser zu halten, denn
– „das hat mit seinem
Hegel, Professor
Lasson gethan“, unter dessen Patronanz diese Uebersetzung erschien und der zu
derselben sogar eine Einleitung hätte schreiben sollen, die jedoch „im letzen
Augenblicke eingetretener Umstände“ wegen unterblieb. Diese
Lasson'sche
Patronanz aber ist wohlbegründet,
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denn
Lioy ist Geist von
seinem Geiste. „So haben wir die erste Hälfte unseres Lebens, erzählt er uns, im
Kampfe mit dem Sensualismus zugebracht und sind froh, die andere Hälfe
der Vertheidigung des Spiritualismus zu widmen (
Lioy
S. 115). Und da es offenbar diesseits der Alpen trotz
Lasson mit dem
„Spiritualisms“ etwas schlecht steht, so musste
Lioy als willkommener
Kampfgenosse gegen den „Sensualismus“ erscheinen. Nun glauben wir aber, dass der
geehrte Verfasser nicht ganz richtig mag informirt worden sein. Der „Sensualismus“,
jenes Erzeugniss des vorigen Jahrhunderts französischer Provenienz, existirt bei uns
diesseits der Alpen gar nicht mehr. Ein Kampf gegen ihn wäre einfach eine
Donquixoterie. Allerdings machen wir auch den „Spiritualisten“ und den obligaten
Vertretern der „Rechtsphilosophie“ im
Hegel'schen Sinne das
Leben etwas sauer; aber nicht vom
sensualistischen
Standpunkte, sondern vom wissenschaftlichen Standpunkte des
Positivismus. Die Gegensätze des Sensualismus und des Spiritualismus
exitiren bei uns nicht mehr: unser
credo ist das
Thatsächliche, das
Positive. Wir
kämpfen nicht mehr für die „Materie“, echauffiren uns aber ebensowenig für den
„Geist“. Die
wirkliche Welt, das
wirkliche Leben mit all' seinen Aeusserungen sind der Gegenstand unserer
nüchternen Betrachtung, unseres eifrigen Forschens. Die speculative Philosophie
mitsammt ihrem Jargon ist uns entfremdet, und senn uns
Lasson die Lehre
seines Meisters vorträgt: „Der Staat ist der
Geist, der sich
in der Welt mit Bewusstsein realisiert, während er in der Natur sich nur als
schlafender Geist verwirklicht“ (
Lasson S. 106): so
stimmt uns das heiter, obzwar wir es wohl wissen, dass das alles seiner Zeit einen
guten Sinn hatte und
vor einem halben Jahrhundert in Berlin
gar nicht anders gesagt werden konnte. Heutzutage aber haben wir diese
abstract-speculativen Verclausulirungen satt und verlangen vor allem, dass man zu
uns deutlich spricht und uns geradeheraus sagt, was man will; dass man zu uns
so spricht, dass wir uns dabei auch etwas
denken können. Nun, was diese
Form anbelangt,
können wir unserem rechtsphilosophirenden italienischen Nationalökonomen allerding
nichts anhaben; seine
Sprache ist klar und deutlich. Hierin
übertrifft er sogar seinen Berliner Beschützer. Solche Stellen, wie die, in denen
uns
Lasson erklären will, was „Geist“ ist, begegnen uns bei
Lioy
nicht. Wir meinen folgende: „Geist ist zu Seele und Bewusstsein die dritte und
höchste Stufe der Verinnerlichung.... Das Bewusstsein ist Verinnerlichung der
Individualität, Geist ist Verinnerlichung des Bewusstseins... Das Bewusstsein ist
individuell, der Geist ist allgemein gilitg; die reine Ichheit, nicht mehr als
gespannt gegen die Selbstempfindung der Individualität, sonder in allgemein giltiger
Form
in der Einzelnheit sich selbst erfassend, ist der Geist:
Geist ist also Bewusstsein des Bewusstseins, das Bewusstsein der Person als in ein
höheres Bewusstsein aufgenommen, welches allen Inhalt als den seinigen empfindet und
keinen Inhalt von sich aus-
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schliesst.“ (
Lasson S. 124.) So
allerdings philosophirt
Lioy nicht. Dagegen
ist der
Inhalt seines Buches, wenn wir darin
Rechtsphilosophie suchen, noch viel bedenklicher. Das wird sich schon aus der
eigenen Inhaltsangabe des Verfassers annäherungsweise ergeben. Sie lautet: „Das Werk
wird in zwei Theile zerfallen, der erste „das Object des Rechts“, der zweite „das
Subject des Rechts“ betitelt. In dem ersten werden wir von dem
menschlichen Zwecken, der
Religion, der
Wissenschaft, der
Kunst, der
Industrie, von dem
Handel, der
Moralität, dem Rechte sprechen und dieselben nach ihrem Wesen und ihrer Beziehung
auf die Moralität ins Auge fassen.... In dem zweiten Theil werden wir von dem
Individuum und der Gesellschaft sprechen, von der Familie ausgehend, und von der
Gemeinde und der
Provinz zu dem
Staate, zur
Nation und zur
Menschheit aufsteigend“ (S. 115). Der Verf. Ist diesem
Programme treu geblieben und hat somit eine richtige „Rechtsphilosophie“ in
hergebrachtem Sinne zu Stande gebracht, d. h. Ein Buch worin über alles Mögliche und
Unmögliche discurrirt wird. Dabei erweist er sich als ein Mann von grossem Wissen
und als geistreicher Causeur – was doch die erste Bedingung eines „Rechtsphilosphen“
ist und worin er seinem Berliner Beschützer, der doch auch sehr gelehrt und
geistreich ist, fast gleichkommt. Wollte man ein Sachregister von
Lioy's Buch anfertigen, es üwrde gewisse dem Register eines
Brockhaus'schen Vonversationslexikons nicht nachstehen; ein Namenregister
würde die Weltliteratur darstellen. Schlagen wir auf's Gerathewohl ein Capitel auf.
Es ist „Religion“. Der Verf. Ist nicht sicher, ob „das Chinesische der Ausgangspunkt
des Tungusischen, Mongolischen, Finnischen, Samojedischen und des Tamulischen, der
Sprache des Dekhan, Tibet und Bhutan's, Siam's wie des Malaischen sei“ (S.119).
Dabei spricht er vom chinesischen
Tien, dem
Tang-li der Hunen, dem
Tengri der Mongolen u. s. w.
u. s. w. Selbstverständlich verschont er uns nicht mit dem Y-king, Fou-hi und dem
Schou-king (S.120). Rig-veda, Wischnu, Schiwa, Ammon, Knef und seine Mutter Atir
„oder Ator“; Zervane-Akereve mit all' ihren Deutungen leuchten uns auf folgender
Seite entgegen. Durch die persischen Mobeds und Desturs, durch folgende Citate aus
Renan und Salomon Munk schlagen wir uns durch und stehen vor Baal, Adonai, Moloch,
Astarte, Derchuto, Dagon, Lamos u. s. w. Es wird uns schon etwas schwül. Der Verf.
Erlaubt uns ein Bischen auszuschaufen vor der Mischna und Gemarrha und lässt darauf
auf einigen Seiten an uns vorbeidefiliren: Mohamed, die Emire al Omra, alle Apostel,
Päpste und Kirchenväter – folgt Luther, Clavin, alle englischen Könige, Napoleon –
es wird uns schwindlig, ehe wir am Schlusse des
kurzen
Capitels stehen. Dasselbe grausame Spiel wiederholt sich in jedem Capitel – wir
können in denselben Alles finden, nur nicht – was man unter Philosophie des Rechts
zu verstehen das Recht hätte! Von Erklärung des
Wesens des
Rechts der
Entstehung und
Entwicklung
desselben ist in dem Buche fast gar nichts zu finden. Schlagen wir die zwei „recht“
überschrie-
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benen Capitel auf (S.97-117 u. S. 260-274), um etwas über
dieses
par excellence rechtsphilosophische Thema zu finden,
so begegnet uns im ersten ein summarischer Bericht über die Ansichten über Recht,
angefangen von
Plato bis auf
Ahrens,
Trendelenburg
und Herbert
Spencer und zum
Schlusse die eigene Erklärung des Verf.'s, das Recht sei „objectiv der Ausdruck der
Beziehungen einer idealen Gerechtigkeit,... subjectiv das Vermögen, welches der
individuelle oder gesellschaftliche Mensch hat, diese Beziehungen zu verwirklichen“
(S. 116). Wir wollen über diese Definition mit dem Verf. Nicht rechten. Für den
heimischen Gebrauch in seinem Vaterland mag sie nachgerade hinreichend sein; haben
wir doch diesseits der Alpen seit
Hegel unzählige noch
viel schlimmere Definitionen des Rechts erlebt: aber zum Export ins Vaterland der
Rechtsphilosophie sehen wir wahrhaftig bei solchen Definitionen keinen Grund. Im
zweiten mit „Recht“ überschriebenen Capitel wird
auf 12
Seiten abgehandelt vom Civil- und Strafverfahren, Civil- und
Handelsrecht, vom Beweissystem, vom Strafrecht, kanonischem Recht, wobei gesprochen
wird von Mario
Pagano,
Beccaria,
Bentham,
Feuerbach,
Romagnosi, St.
Thomas,
Dante,
Selden,
Leibnitz,
Vico,
Kant,
Mammiani,
Grotius, Pellegrino
Rossi,
Hegel,
Stahl und noch
mehreren Anderen und wir schliesslich die Erklärung erhalten, „das Recht sei für die
Erreichung der menschlichen Zwecke das wichtigste Hilfsmittel“, es sei auch „eine
moralische
Macht, welche der Mensc hat, um das Gute nicht nur
als das Gute, sondern auch als das Nützliche zu erreichen“ (S. 273). So viel und
nicht mehr finden wir in dem Buche über das Wesen des Rechts – nach Enstehung und
Entwicklung desselben suchen wir vergebens. Dagegen finden wir in dem Capitel „Die
hauptsächlichsten Verfassungsformen“ (S. 414-439) einen Abriss der europäischen
Geschichte, in dem VI. Capitel „Die Staatengesellschaft“ einen Abriss des
Völkerrechts und im letzten Capitel „die Menschheit“ die Frage erörtert: „ob die
Menschheit ein Rechtssubject sei?“ Hier wird auch davon
gehandlet, dass „die Natur in zwei Rechte zerfällt, in das unorganische und
organische. Das erste zerfällt wieder in zwei Reiche, das siderale und das minerale.
Das zweite verfällt in dreie Reiche etc. etc.“ (S. 532).