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Rezension von: Diodato Lioy: Die Philosophie des Rechts. Deutsch von Matteo di Martino, Berlin 1885, in: Grünhuts Zeitschrift, Jahrgang 1886, S. 699-703.
[Rezension: Diodato Lioy:] Die Philosophie des Rechts.
[... Von D. L.], Professor der National-Oekonomie an der Universität zu Neapel. Uebersetzt von Matteo die Martino. Berlin 1885.
Ludwig Gumplowicz
[... Von D. L.], Professor der National-Oekonomie an der Universität zu Neapel. Uebersetzt von Matteo die Martino. Berlin 1885.
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Universitätsverfassung und Studienordnung erhalten oft einzelne Disciplinen bei einem Scheinleben, die in der That schon todt sind. So geht es der Rechtsphilosophie, wenigstens derjenigen, die auf dem Grunde des Naturrechts in Deutschland aufgebaut wurde und deren letzte bedeutendere Vertreter Ahrens, Trendelenburg und Röder waren. Die Grundfesten dieser Wissenschaft, die „angeborenen Ideen“, von der deutschen speculativen Philosophie aufgerichtet, sind in neuester Zeit zusammengestürzt und das Gebäude der Rechtsphilosophie, in der Bedeutung, in welcher man dieses Wort allgemein gebruachte, hat keinen Halt mehr. Gäbe es nicht obligate Vorlesungen über „Rechtsphilosophie“, sie existierte heute nicht mehr. Die mangelnde philosophische Grundlage derselben ersetzt heute – die Studienordnung. Und so nur lässt es sich erklären, dass noch von Zeit zu Zeit, um „einem wirklichen Bedürfnisse“ der Studirenden Rechnung zu tragen, eine „Rechtsphilosophie“ wie ein Vampyr dem Grabe entsteigt. Ein solcher Vampyr war Lasson's System der Rechtsphilosophie (1882). Ein ganz gründlich gearbeitetes, hübsches Lehrbuch – einer selig entschlafenen, doch auf Hochschulen noch fortvegetirenden Disciplin. Lasson gesteht es selbst zu, wenn er sagt: „Hegel's Rechtsphilosophie ist die letzte geschichtliche philosophische Theorie des Rechtes gewesen“ (S. 107). Alles Nachfolger auf diesem Gebiete, Stahl, Ahrens, Röder, Trendelenburg, Krause, seien nur Schüler Hegel's. Das ist ganz richtig – und weil diese ganze Rechtsphilosophie Hegelisch ist und nichts anderes sein kann, hat man sie satt bekommen – und hat sich heutzutage als eine abstract-speculative Philosophie ebenso wie die Hegel'sche Philosophie angesichts des Positivismus jede Existenzberechtigung (ausserhalb der Studienordnung) eingebüsst. Angesichts dieser Sachlage, angesichts des Umstandes, dass sich in Deutschland die Rechtsphiolosphie in dem letzten halben Jahrhundert nicht nur überproducirt, sondern schon ausproducirt hat, muss es in der That Wunder nehmen, auf dem deutschen Büchermarkte einem ausländischen Importartikel in „dieser Branche“ zu begegnen. Noch seltsamer muss es uns anmuthen, dass es ein italienischer Nationalökonom ist, der es unternimmt, der deutschen Rechtsphilosophie, der soeben der Athem ausgegangen ist, auf die Beine zu helfen. Doch würden wir Unrecht thun, uns deswegen an den geehrten Verfasser zu halten, denn – „das hat mit seinem Hegel, Professor Lasson gethan“, unter dessen Patronanz diese Uebersetzung erschien und der zu derselben sogar eine Einleitung hätte schreiben sollen, die jedoch „im letzen Augenblicke eingetretener Umstände“ wegen unterblieb. Diese Lasson'sche Patronanz aber ist wohlbegründet,
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denn Lioy ist Geist von seinem Geiste. „So haben wir die erste Hälfte unseres Lebens, erzählt er uns, im Kampfe mit dem Sensualismus zugebracht und sind froh, die andere Hälfe der Vertheidigung des Spiritualismus zu widmen (Lioy S. 115). Und da es offenbar diesseits der Alpen trotz Lasson mit dem „Spiritualisms“ etwas schlecht steht, so musste Lioy als willkommener Kampfgenosse gegen den „Sensualismus“ erscheinen. Nun glauben wir aber, dass der geehrte Verfasser nicht ganz richtig mag informirt worden sein. Der „Sensualismus“, jenes Erzeugniss des vorigen Jahrhunderts französischer Provenienz, existirt bei uns diesseits der Alpen gar nicht mehr. Ein Kampf gegen ihn wäre einfach eine Donquixoterie. Allerdings machen wir auch den „Spiritualisten“ und den obligaten Vertretern der „Rechtsphilosophie“ im Hegel'schen Sinne das Leben etwas sauer; aber nicht vom sensualistischen Standpunkte, sondern vom wissenschaftlichen Standpunkte des Positivismus. Die Gegensätze des Sensualismus und des Spiritualismus exitiren bei uns nicht mehr: unser credo ist das Thatsächliche, das Positive. Wir kämpfen nicht mehr für die „Materie“, echauffiren uns aber ebensowenig für den „Geist“. Die wirkliche Welt, das wirkliche Leben mit all' seinen Aeusserungen sind der Gegenstand unserer nüchternen Betrachtung, unseres eifrigen Forschens. Die speculative Philosophie mitsammt ihrem Jargon ist uns entfremdet, und senn uns Lasson die Lehre seines Meisters vorträgt: „Der Staat ist der Geist, der sich in der Welt mit Bewusstsein realisiert, während er in der Natur sich nur als schlafender Geist verwirklicht“ (Lasson S. 106): so stimmt uns das heiter, obzwar wir es wohl wissen, dass das alles seiner Zeit einen guten Sinn hatte und vor einem halben Jahrhundert in Berlin gar nicht anders gesagt werden konnte. Heutzutage aber haben wir diese abstract-speculativen Verclausulirungen satt und verlangen vor allem, dass man zu uns deutlich spricht und uns geradeheraus sagt, was man will; dass man zu uns so spricht, dass wir uns dabei auch etwas denken können. Nun, was diese Form anbelangt, können wir unserem rechtsphilosophirenden italienischen Nationalökonomen allerding nichts anhaben; seine Sprache ist klar und deutlich. Hierin übertrifft er sogar seinen Berliner Beschützer. Solche Stellen, wie die, in denen uns Lasson erklären will, was „Geist“ ist, begegnen uns bei Lioy nicht. Wir meinen folgende: „Geist ist zu Seele und Bewusstsein die dritte und höchste Stufe der Verinnerlichung.... Das Bewusstsein ist Verinnerlichung der Individualität, Geist ist Verinnerlichung des Bewusstseins... Das Bewusstsein ist individuell, der Geist ist allgemein gilitg; die reine Ichheit, nicht mehr als gespannt gegen die Selbstempfindung der Individualität, sonder in allgemein giltiger Form in der Einzelnheit sich selbst erfassend, ist der Geist: Geist ist also Bewusstsein des Bewusstseins, das Bewusstsein der Person als in ein höheres Bewusstsein aufgenommen, welches allen Inhalt als den seinigen empfindet und keinen Inhalt von sich aus-
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schliesst.“ (Lasson S. 124.) So allerdings philosophirt Lioy nicht. Dagegen ist der Inhalt seines Buches, wenn wir darin Rechtsphilosophie suchen, noch viel bedenklicher. Das wird sich schon aus der eigenen Inhaltsangabe des Verfassers annäherungsweise ergeben. Sie lautet: „Das Werk wird in zwei Theile zerfallen, der erste „das Object des Rechts“, der zweite „das Subject des Rechts“ betitelt. In dem ersten werden wir von dem menschlichen Zwecken, der Religion, der Wissenschaft, der Kunst, der Industrie, von dem Handel, der Moralität, dem Rechte sprechen und dieselben nach ihrem Wesen und ihrer Beziehung auf die Moralität ins Auge fassen.... In dem zweiten Theil werden wir von dem Individuum und der Gesellschaft sprechen, von der Familie ausgehend, und von der Gemeinde und der Provinz zu dem Staate, zur Nation und zur Menschheit aufsteigend“ (S. 115). Der Verf. Ist diesem Programme treu geblieben und hat somit eine richtige „Rechtsphilosophie“ in hergebrachtem Sinne zu Stande gebracht, d. h. Ein Buch worin über alles Mögliche und Unmögliche discurrirt wird. Dabei erweist er sich als ein Mann von grossem Wissen und als geistreicher Causeur – was doch die erste Bedingung eines „Rechtsphilosphen“ ist und worin er seinem Berliner Beschützer, der doch auch sehr gelehrt und geistreich ist, fast gleichkommt. Wollte man ein Sachregister von Lioy's Buch anfertigen, es üwrde gewisse dem Register eines Brockhaus'schen Vonversationslexikons nicht nachstehen; ein Namenregister würde die Weltliteratur darstellen. Schlagen wir auf's Gerathewohl ein Capitel auf. Es ist „Religion“. Der Verf. Ist nicht sicher, ob „das Chinesische der Ausgangspunkt des Tungusischen, Mongolischen, Finnischen, Samojedischen und des Tamulischen, der Sprache des Dekhan, Tibet und Bhutan's, Siam's wie des Malaischen sei“ (S.119). Dabei spricht er vom chinesischen Tien, dem Tang-li der Hunen, dem Tengri der Mongolen u. s. w. u. s. w. Selbstverständlich verschont er uns nicht mit dem Y-king, Fou-hi und dem Schou-king (S.120). Rig-veda, Wischnu, Schiwa, Ammon, Knef und seine Mutter Atir „oder Ator“; Zervane-Akereve mit all' ihren Deutungen leuchten uns auf folgender Seite entgegen. Durch die persischen Mobeds und Desturs, durch folgende Citate aus Renan und Salomon Munk schlagen wir uns durch und stehen vor Baal, Adonai, Moloch, Astarte, Derchuto, Dagon, Lamos u. s. w. Es wird uns schon etwas schwül. Der Verf. Erlaubt uns ein Bischen auszuschaufen vor der Mischna und Gemarrha und lässt darauf auf einigen Seiten an uns vorbeidefiliren: Mohamed, die Emire al Omra, alle Apostel, Päpste und Kirchenväter – folgt Luther, Clavin, alle englischen Könige, Napoleon – es wird uns schwindlig, ehe wir am Schlusse des kurzen Capitels stehen. Dasselbe grausame Spiel wiederholt sich in jedem Capitel – wir können in denselben Alles finden, nur nicht – was man unter Philosophie des Rechts zu verstehen das Recht hätte! Von Erklärung des Wesens des Rechts der Entstehung und Entwicklung desselben ist in dem Buche fast gar nichts zu finden. Schlagen wir die zwei „recht“ überschrie-
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benen Capitel auf (S.97-117 u. S. 260-274), um etwas über dieses par excellence rechtsphilosophische Thema zu finden, so begegnet uns im ersten ein summarischer Bericht über die Ansichten über Recht, angefangen von Plato bis auf Ahrens, Trendelenburg und Herbert Spencer und zum Schlusse die eigene Erklärung des Verf.'s, das Recht sei „objectiv der Ausdruck der Beziehungen einer idealen Gerechtigkeit,... subjectiv das Vermögen, welches der individuelle oder gesellschaftliche Mensch hat, diese Beziehungen zu verwirklichen“ (S. 116). Wir wollen über diese Definition mit dem Verf. Nicht rechten. Für den heimischen Gebrauch in seinem Vaterland mag sie nachgerade hinreichend sein; haben wir doch diesseits der Alpen seit Hegel unzählige noch viel schlimmere Definitionen des Rechts erlebt: aber zum Export ins Vaterland der Rechtsphilosophie sehen wir wahrhaftig bei solchen Definitionen keinen Grund. Im zweiten mit „Recht“ überschriebenen Capitel wird auf 12 Seiten abgehandelt vom Civil- und Strafverfahren, Civil- und Handelsrecht, vom Beweissystem, vom Strafrecht, kanonischem Recht, wobei gesprochen wird von Mario Pagano, Beccaria, Bentham, Feuerbach, Romagnosi, St. Thomas, Dante, Selden, Leibnitz, Vico, Kant, Mammiani, Grotius, Pellegrino Rossi, Hegel, Stahl und noch mehreren Anderen und wir schliesslich die Erklärung erhalten, „das Recht sei für die Erreichung der menschlichen Zwecke das wichtigste Hilfsmittel“, es sei auch „eine moralische Macht, welche der Mensc hat, um das Gute nicht nur als das Gute, sondern auch als das Nützliche zu erreichen“ (S. 273). So viel und nicht mehr finden wir in dem Buche über das Wesen des Rechts – nach Enstehung und Entwicklung desselben suchen wir vergebens. Dagegen finden wir in dem Capitel „Die hauptsächlichsten Verfassungsformen“ (S. 414-439) einen Abriss der europäischen Geschichte, in dem VI. Capitel „Die Staatengesellschaft“ einen Abriss des Völkerrechts und im letzten Capitel „die Menschheit“ die Frage erörtert: „ob die Menschheit ein Rechtssubject sei?“ Hier wird auch davon gehandlet, dass „die Natur in zwei Rechte zerfällt, in das unorganische und organische. Das erste zerfällt wieder in zwei Reiche, das siderale und das minerale. Das zweite verfällt in dreie Reiche etc. etc.“ (S. 532).
Ich glaube wohl genügend die Fülle und Mannigfaltigkeit des in Lioy's „Rechtsphilosophie“ abgehandelten Stoffes angedeutet zu haben, wobei nur zu bedauern ist, dass die eigentliche Philosophie des Rechts so gar leer ausgeht – oder doch sich nur mit den zum so und sovieltenmale wiederholten sehr cursorischen Andeutungen über Ansichten der Philosophen von Plato bis Trendelenburg begnügen muss.
Trotz alledem haben wir keine Ursache, mit dem Verf. Zu grollen. Sein Buch enthält viel Interessantes, ist leicht lesbar und von den idealsten Tendenzen beseelt. Wenn der Verf., wie er selbst sagt (S. 115), „un livre de bonne foi“ liefern wollte, so sit ihm das vollkommen gelungen. Auch den durchaus idealistischen Standpunkt des Verf.'s
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wollen wir nicht anfechten – obgleich wir ihn nicht für den wissenschaftlichen halten. Der Positivismus darf und wird es nie vergessen, was er dem Idealismus schuldig ist, welche mächtigen Anregungen und welche löblichen Tendenzen von letzterem ausgehen. Ebensowenig wie die Religion als ethische Macht wird der Positivismus je den Idealismus bekämpfen oder ihn gar aus der Welt zu schaffen suchen. Er wird ihm gegenüber vielmehr am Wahlspruch festhalten:
Wo still ein Herz für Hegel glüht,
O rühret, rühret nicht daran! –
Graz. Gumplowicz.