Rezension von: E. R. Bierling: Zur Kritik der
juristischen Grundbegriffe. 1. Theil 1877 und 2. Theil 1883, in: Grünhuts
Zeitschrift, Jahrgang 1886, S. 496-497.
[Rezension: E. R. Bierling:] Zur Kritik der juristischen Grundbegriffe.
[...] Theil, 1877; II. Theil, 1883.
[...] Theil, 1877; II. Theil, 1883.
Der
Verfasser erzählt
uns, dass Veranlassung und Grundgedanke zu diesem Buche, dessen Schluss 1883
erschien, schon aus dem
497
Jahre 1872 datirt; in der That merkt man es
demselben an, dass es ein Decennium zu spät erschien, denn die mittlerweise
erschienene Literatur bleibt unberücksichtigt. Der Verf. Will einige juristische
Grundbegriffe wie „Recht, subjectives Recht, öffentliches und Privatrecht,
Rechtsverhältniss“ u. s. w. Kritisch beleuchten und zwar polemisirend gegen
Thon,
Zitelmann und Andere. Ich glaube nicht, dass er in dieser Kritik und
Polemik glücklich war.
Ausgangspunkt seiner Argumentationen ist die
Begriffsbestimmung des Rechtes, zu dessen Wesen es gehören soll, dass es als „Regel
des Zusammenlebens eines bestimmten Kreises von Menschen seitens der dazu Gehörigen
fortgesetzt anerkannt wird“ (I, S. 3). Diese Anerkennung
ist nach dem Verf. „der dauernde Grund alles Rechtes“ (S. 5); sie ist es „die das
Recht zum Recht macht“ (S.7). Dabei denkt sich der Verf. Dieses Recht als einen
Gattungsbegriff, dem sich stattliches und nicht staatliches Recht (z. B.
Kirchenrecht) als coordinirte Artbegriffe unterordnen. Für den Artbegriff
„staatliches Recht“ formulirt er dann consequenterweise folgende Definition:
„Normen, die als Regel des staatlichen Lebens seitens der
Staatsgenossen fortgesetzt anerkannt werden.“ Allerdings verschanzt sich
der Verf. Auf I, S. 82 hinter eine willkürliche Auslegung des Wortes „Anerkennung“,
um seine Position unangreifbar zu machen. Er sagt da nämlich: „Auch eine
unfreiwillige Anerkennung ist noch Anerkennung und zwar umfasst dieselbe nicht nur
die abgenöthigte, erzwungene, sondern auch die unbewusste unwillkürliche.“ Wenn man
Worte so auslegen will, dann lässt sich freilich mit beliebigen Worten alles
definiren. Aber Worte, die Alles, also auch ihr Gegentheil bedeuten, bedeuten
eigentlich gar nichts – und eine Erklärung mit solchen Worten ist gar keine
Erklärung. Indessen wollen wir diesen Vorwurf nicht gegen alle weiteren Ausführungen
des Verf. Richten. Es findet sich dort manches, was bei der Behandlung des
„allgemeinen Theils“ des Civilrechtes Beachtung verdient und verwerthet werden
kann.