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Rezension von: E. R. Bierling: Zur Kritik der juristischen Grundbegriffe. 1. Theil 1877 und 2. Theil 1883, in: Grünhuts Zeitschrift, Jahrgang 1886, S. 496-497.
[Rezension: E. R. Bierling:] Zur Kritik der juristischen Grundbegriffe.
[...] Theil, 1877; II. Theil, 1883.
Ludwig Gumplowicz
[...] Theil, 1877; II. Theil, 1883.
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Der Verfasser erzählt uns, dass Veranlassung und Grundgedanke zu diesem Buche, dessen Schluss 1883 erschien, schon aus dem
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Jahre 1872 datirt; in der That merkt man es demselben an, dass es ein Decennium zu spät erschien, denn die mittlerweise erschienene Literatur bleibt unberücksichtigt. Der Verf. Will einige juristische Grundbegriffe wie „Recht, subjectives Recht, öffentliches und Privatrecht, Rechtsverhältniss“ u. s. w. Kritisch beleuchten und zwar polemisirend gegen Thon, Zitelmann und Andere. Ich glaube nicht, dass er in dieser Kritik und Polemik glücklich war.
Ausgangspunkt seiner Argumentationen ist die Begriffsbestimmung des Rechtes, zu dessen Wesen es gehören soll, dass es als „Regel des Zusammenlebens eines bestimmten Kreises von Menschen seitens der dazu Gehörigen fortgesetzt anerkannt wird“ (I, S. 3). Diese Anerkennung ist nach dem Verf. „der dauernde Grund alles Rechtes“ (S. 5); sie ist es „die das Recht zum Recht macht“ (S.7). Dabei denkt sich der Verf. Dieses Recht als einen Gattungsbegriff, dem sich stattliches und nicht staatliches Recht (z. B. Kirchenrecht) als coordinirte Artbegriffe unterordnen. Für den Artbegriff „staatliches Recht“ formulirt er dann consequenterweise folgende Definition: „Normen, die als Regel des staatlichen Lebens seitens der Staatsgenossen fortgesetzt anerkannt werden.“ Allerdings verschanzt sich der Verf. Auf I, S. 82 hinter eine willkürliche Auslegung des Wortes „Anerkennung“, um seine Position unangreifbar zu machen. Er sagt da nämlich: „Auch eine unfreiwillige Anerkennung ist noch Anerkennung und zwar umfasst dieselbe nicht nur die abgenöthigte, erzwungene, sondern auch die unbewusste unwillkürliche.“ Wenn man Worte so auslegen will, dann lässt sich freilich mit beliebigen Worten alles definiren. Aber Worte, die Alles, also auch ihr Gegentheil bedeuten, bedeuten eigentlich gar nichts – und eine Erklärung mit solchen Worten ist gar keine Erklärung. Indessen wollen wir diesen Vorwurf nicht gegen alle weiteren Ausführungen des Verf. Richten. Es findet sich dort manches, was bei der Behandlung des „allgemeinen Theils“ des Civilrechtes Beachtung verdient und verwerthet werden kann.
Graz. Dr. Gumplowicz