Rezension von: Julius Makarewicz: Das Wesen des
Verbrechens. Eine kriminalsoziologische Abhandlung auf vergleichender und
rechtsgeschichtlicher Grundlage. Wien 1896, in: Juristisches
Litteraturblatt, Jahrgang 1896, S. 145-146.
[Rezension:] Makarewicz, Julius: Das Wesen des Verbrechens.
[…] Eine kriminalsoziologische Abhandlung auf vergleichender und
rechtsgeschichtlicher Grundlage. Wien 1896. Manz'sche Verlagsbuchhandlung. Preis
M. 10.
[…] Eine kriminalsoziologische Abhandlung auf vergleichender und
rechtsgeschichtlicher Grundlage. Wien 1896. Manz'sche Verlagsbuchhandlung. Preis
M. 10.
Die Frage nach dem sog. „Wesen des Verbrechens“, d. h.
nach denjenigen Momenten, welche unabhängig von den gesetzlichen Normen ein
„Verbrechen“ konstituiren, nimmt mit Recht in neuerer Zeit die Aufmerksamkeit
der Strafrechtslehrer in Anspruch. Ist nur diejenige That ein Verbrechen, welche
das Gesetz als solches erklärt? Giebt es nicht ein natürliches Verbrechen
„delito naturale“, wie es
Garofalo nennt?
Und wenn es ein solches giebt, worin besteht es? was ist sein Wesen? – Das sind
die Fragen, mit denen mehr und mehr die neueste Strafrechtslitteratur oder,
besser gesagt, die moderne Kriminal-Soziologie sich beschäftigt. Wenn nun die
meisten Kriminal-Soziologen darauf antworten, dass diejenige That an sich ein
Verbrechen ist, welche unser Rechtsgefühl oder wie
Garofalo sagt,
unsern Moralsinnn (senso morale) verletzen, so sit damit auf die alte
naturrechtliche Anschauung zurückgegriffen und der Irrthum derselben wiederholt:
denn angesichts der Verschiedenheiten dieses „Rechtsgefühls“ oder auch
„moralischen Sinnes“ nach Zeiten und Völkern, ja Volksbestandtheilen, ist diese
Erklärung eine nichtssagende; es ist damit über das Wesen des Verbrechens
eigentlich
nichts ausgesagt. Und auch das neueste Werk
des verdienten Kriminal-Soziologen
Vargha nimmt
angesichts der grossen „Ideenverwirrung, welche von jeher auf dem
leidenschaftdurchwühlten Gebiete des Strafrechts“ herrscht, indem man „dem
Begriffe ‚Verbrechen‘ einen
absoluten Inhalt geben
wollte“, zu der Erklärung Zuflucht, dass „eine Handlung an sich weder gut noch
schlecht ist“, sondern es erst in den Augen desjenigen wird, der auf Grund
seines „subjektiven Rechtsgefühles“ ein Urtheil über sie abgiebt.
[1]
Aber mit der Basirung des „Wesens“ des Verbrechens auf
das „subjektive Rechtsgefühl“ ist die wissenschaftliche Erkenntniss noch immer
nicht an ihrem Ziele angelangt. Denn die Wissenschaft stellt die weitere Frage:
welche That bezeichnet das subjektive Rechtsgefühl als Verbrechen? oder auch:
wie muss die Handlung oder That beschaffen sein, damit sie jenes dasselbe
verdammende „subjektive Rechtsgefühl“ erwecke. Auf diese weiter gehenden, den
tiefsten Grund des Problems erreichenden Fragen versucht nun der Verfasser des
vorliegenden Werkes eine Antwort zu geben. Er thut es auf Grundlage einer
soziologischen Analyse der „Gesellschaft“ und gelangt auf diesem Wege zu seiner
„These“, welche folgendermaßen lautet: „Das Verbrechen ist die
vom Mitgliede einer gegebenen Association begangene Handlung, welche von den
übrigen Mitgliedern derselben als für dieselbe so schädlich betrachetet
wird, dass sie gegen den Thäter öffentlich, äusserlich, gemeinschaftlich
reagiren, indem sie eines seiner Güter zu verkürzen suchen“ (S. 51).
Daher ist das Verbrechen „keine reine staatliche,
sondern eine gesellschaftliche Erscheinung..“ u. z. in dem Sinne, dass nicht nur
der Staat, sondern „jede Gesellschaft ein Verbrecherthum besitzt und gegen
dasselbe reagiren kann“ (S. 55).
Diese These unternimmt nun der Verfasser in einer Reihe
höchst interessanter und sehr gelehrter „Ausführungen“ zu begründen, die er auf
soziologische und der vergleichenden Rechtsgeschichte und Ethnologie entnommene
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sachen stützt. Das Buch ist ungemein anregend; es zeugt von
selbstständigem und tiefem Denken und es hat das schwierige Problem des sog.
„natürlichen“ Verbrechens unzweifelhaft bedeutend gefördert.
Man wird dem Verfasser, einem Polen, einige Härten im
deutschen Ausdruck, die jedoch das Verständnis nirgends stören, zu Gute
halten.