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Rezension von: Julius Makarewicz: Das Wesen des Verbrechens. Eine kriminalsoziologische Abhandlung auf vergleichender und rechtsgeschichtlicher Grundlage. Wien 1896, in: Juristisches Litteraturblatt, Jahrgang 1896, S. 145-146.
[Rezension:] Makarewicz, Julius: Das Wesen des Verbrechens.
[…] Eine kriminalsoziologische Abhandlung auf vergleichender und rechtsgeschichtlicher Grundlage. Wien 1896. Manz'sche Verlagsbuchhandlung. Preis M. 10.
Ludwig Gumplowicz
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[…] Eine kriminalsoziologische Abhandlung auf vergleichender und rechtsgeschichtlicher Grundlage. Wien 1896. Manz'sche Verlagsbuchhandlung. Preis M. 10.
Die Frage nach dem sog. „Wesen des Verbrechens“, d. h. nach denjenigen Momenten, welche unabhängig von den gesetzlichen Normen ein „Verbrechen“ konstituiren, nimmt mit Recht in neuerer Zeit die Aufmerksamkeit der Strafrechtslehrer in Anspruch. Ist nur diejenige That ein Verbrechen, welche das Gesetz als solches erklärt? Giebt es nicht ein natürliches Verbrechen „delito naturale“, wie es Garofalo nennt? Und wenn es ein solches giebt, worin besteht es? was ist sein Wesen? – Das sind die Fragen, mit denen mehr und mehr die neueste Strafrechtslitteratur oder, besser gesagt, die moderne Kriminal-Soziologie sich beschäftigt. Wenn nun die meisten Kriminal-Soziologen darauf antworten, dass diejenige That an sich ein Verbrechen ist, welche unser Rechtsgefühl oder wie Garofalo sagt, unsern Moralsinnn (senso morale) verletzen, so sit damit auf die alte naturrechtliche Anschauung zurückgegriffen und der Irrthum derselben wiederholt: denn angesichts der Verschiedenheiten dieses „Rechtsgefühls“ oder auch „moralischen Sinnes“ nach Zeiten und Völkern, ja Volksbestandtheilen, ist diese Erklärung eine nichtssagende; es ist damit über das Wesen des Verbrechens eigentlich nichts ausgesagt. Und auch das neueste Werk des verdienten Kriminal-Soziologen Vargha nimmt angesichts der grossen „Ideenverwirrung, welche von jeher auf dem leidenschaftdurchwühlten Gebiete des Strafrechts“ herrscht, indem man „dem Begriffe ‚Verbrechen‘ einen absoluten Inhalt geben wollte“, zu der Erklärung Zuflucht, dass „eine Handlung an sich weder gut noch schlecht ist“, sondern es erst in den Augen desjenigen wird, der auf Grund seines „subjektiven Rechtsgefühles“ ein Urtheil über sie abgiebt. [1]
Aber mit der Basirung des „Wesens“ des Verbrechens auf das „subjektive Rechtsgefühl“ ist die wissenschaftliche Erkenntniss noch immer nicht an ihrem Ziele angelangt. Denn die Wissenschaft stellt die weitere Frage: welche That bezeichnet das subjektive Rechtsgefühl als Verbrechen? oder auch: wie muss die Handlung oder That beschaffen sein, damit sie jenes dasselbe verdammende „subjektive Rechtsgefühl“ erwecke. Auf diese weiter gehenden, den tiefsten Grund des Problems erreichenden Fragen versucht nun der Verfasser des vorliegenden Werkes eine Antwort zu geben. Er thut es auf Grundlage einer soziologischen Analyse der „Gesellschaft“ und gelangt auf diesem Wege zu seiner „These“, welche folgendermaßen lautet: „Das Verbrechen ist die vom Mitgliede einer gegebenen Association begangene Handlung, welche von den übrigen Mitgliedern derselben als für dieselbe so schädlich betrachetet wird, dass sie gegen den Thäter öffentlich, äusserlich, gemeinschaftlich reagiren, indem sie eines seiner Güter zu verkürzen suchen“ (S. 51).
Daher ist das Verbrechen „keine reine staatliche, sondern eine gesellschaftliche Erscheinung..“ u. z. in dem Sinne, dass nicht nur der Staat, sondern „jede Gesellschaft ein Verbrecherthum besitzt und gegen dasselbe reagiren kann“ (S. 55).
Diese These unternimmt nun der Verfasser in einer Reihe höchst interessanter und sehr gelehrter „Ausführungen“ zu begründen, die er auf soziologische und der vergleichenden Rechtsgeschichte und Ethnologie entnommene That-
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sachen stützt. Das Buch ist ungemein anregend; es zeugt von selbstständigem und tiefem Denken und es hat das schwierige Problem des sog. „natürlichen“ Verbrechens unzweifelhaft bedeutend gefördert.
Man wird dem Verfasser, einem Polen, einige Härten im deutschen Ausdruck, die jedoch das Verständnis nirgends stören, zu Gute halten.
Graz. Prof. Ludwig Gumplowicz.
1Vargha, Abschaffung der Strafknechtschaft, Bd. II, S. 128.