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Der Rechtsstaat. Ein Nekrolog, in: Die Zukunft (Berlin), Jahrgang 1896, Band 15, 481-486.
Der Rechtsstaat.
Ein Nekrolog.
Ludwig Gumplowicz
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Er ist tot und begraben; daran ist nicht mehr zu zweifeln. Die sicherste offizielle Quelle bezeugt es: das von vier ordentlichen Professoren der Staatswissenschaften in Jena bei Gustav Fischer herausgegebene „Handwörterbuch der Staatswissenschaften“. Vertieft man sich da nämlich in den vom Nationalökonomen Professor Eheberg verfaßten Artikel „Steuern“, so stößt man ganz unvermuthet auf folgende Stelle: „Es ist zu bekannt, als daß es hier einer weiteren Ausführung bedürfte, daß die Theorie vom Rechtsstaat auf einer unhaltbaren Grundlage aufgebaucht ist; sie hat einer anderen Theorie vom letzten Grunde und Zweck des Staates weichen müssen...“
Als ich unversehens auf diese Trauerkunde vom Hingange des Rechtsstaates stieß, traute ich meinen Augen nicht. Steht Das wirklich im neuesten, 1895 erschienenen Staatswörterbuch? Ich schlug den Band zu, um mir den Titel genau anzusehen. Kein Zweifel! Die Professoren Conrad, Leris, Elster und Loening bürgen für die Richtigkeit dieser Thatsache. Nun erwachte in mir rasch stürmische Neugier. Also er ist doch tot, der gewaltige Recke, von desssen dieckem Papierpanzer meine Pfeile einst wirkungslos abzuprallen schienen? Ein ganzes Buch schleuderte ich ihm an den Kopf, meinen „Rechtsstaat und Sozialismus“ (1881), worin ich nachwies, daß es ein falscher Name sei, den ihm einige deutsche Professoren, Mohl, Stein, Bähr und Gneist, beilegten, und daß er diesen Namen keineswegs zu tragen berechtigt sei; daß dieser Name den Leuten nur den Kopf verdrehe. Seither kümmerte ich mich nicht um ihn. Er aber gedieh und schien sich des besten Wohlseins zu freuen.
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Im österreichischen Reichsrath und im Deutschen Reichstag wurde er bei jeder Gelegenheit als konstitutionelles Paradepferd geritten. Er war zu hoher Macht gelangt; Alles geschah auf sein Verlangen. „Verlangte“ der „Rechtsstaat“ Geschworenen-Gerichte, flugs wurden sie eingeführt. „Verlangte“ er Verwaltungsgerichtshöfe, sofort wurden sie gegründet. Da er übrigens in seinen „Forderungen“ oft ganz vernünftig war, so konnte man ihn doch auch ruhig schalten und walten lassen; er war ja gar nicht so schlimm. Und so war ich denn der Meinung, daß er noch immer wohl gedeihe, wachse und blühe. Auch hörte ich seither nicht, daß ihm irgend ein Leid zugestoßen sei. Nun denke man sich mein Erstaunen, als ich lese, es sei „zu bekannt“, daß der Rechtsstaat „auf unhaltbarer Grundlage aufgebaut ist“ und daß er „einer anderen Theorie hat weichen müssen“.
Wie ein aufgescheuchter Schwarm von Sperlingen flatterten in meinem Geiste die Fragen auf. Seit wann ist Das „bekannt“, ja sogar „zu bekannt“? Wann haben sie ihn zu den Toten gelegt, die orthodoxen Herren Ordinarii? Ich habe nichts davon gehört. Wie geschah es denn? Starb der Rechtsstaat eines natürlichen Todes? An Auszehrung? An Schwindsucht? Oder hat ihm vielleicht gar ein anarchistischer Umstürzler den Garaus gemacht? Hat ihm ein Babi den Gnadenstoß versetzt? Und wer ist sein Nachfolger? Wer besteigt den erledigten Thron? Wie lautet diese „andere Theorie“, der unser lieber Rechtsstaat hat „weichen müssen“? Ein solcher Schwarm von Fragen schwirrte plötzlich in mir auf und stürmische Neugier zerwühlte mich schier. Professor Eheberg giebt mir in seinem Artikel keine Auskunft über alles Das, was mich so neugierig macht; erm eint einfach, es sei „zu bekannt“, und, „damit sich zu befassen, liege keine Veranlassung vor“. Nun, dachte ich, Das sagt er mir als „Steuerpolitiker“ im Artikel „Steuern“: zum Glück liegen ja die dicken sieben Bände des Staatswörterbuches vor mir und da werde ich mir wohl über alle diese Fragen genügende Auskunft holen können. Nun gings an ein eifriges Suchen. Schlagen wir zuerst den Artikel Rechtsstaat auf. Erste Enttäuschung. Der Artikel fehlt im „Staatswörterbuch“. Sie haben ihn also in aller Stille verscharrt, den Rechtsstaat. Schnöder Undank der ordentlichen Professoren! Wie beteten sie ihn einst an, wie vergötterten sie ihn, wie viele Werke schrieben sie über ihn, - und nun dem Dahingegangenen nicht einmal einen kurzen Artikel im „Staatswörterbuch“ widmen als bescheidenes Denkmal, nein, Das ist nicht schön! Wie viele Vorlesungen wurden über ihn gehalten, als er noch allmächtiger Herrscher auf dem Gebiete des deutschen Staatsrechtes war; wie viele Thaler, klingende Thaler an Kollegiengeldern half er den Ordentlichen einstreichen; wie viele Kandidaten sind jämmerlich „geflogen“, weil sie die ganze Herrlichkeit, die in diesem staatsrechtlichen Begriff lag, nicht erschöpfend darstellen konnten, - und nun ist das Alles dahin; seine
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„Grundlage“, sagen sie „hat sich als falsch erwiesen“, d. h. mit anderen Worten: er war ein Hochstapler, ein Schwindler, und nun schämen sie sich vielleicht seiner und wollen ihm in ihrem Heiligthum kein Denkmal setzen.
Doch vielleicht irre ich. So undankbar sind sie wohl nicht; vielleicht habe ich nur nicht an der richtigen Stelle gesucht. Der Artikel „Rechtsstaat“ fehlt, dafür werden sie ihn gewiß im Artikel „Staat“ gebührend als die einstige Blume und Krone aller „Staatsformen“ gewürdigt haben. Also schnell nachschlagen! „Staat“, „Staat!“ Was? der Artikel „Staat“ ist im Staatswörterbuch auch nicht da? Da hört doch schon die Gemüthlichkeit auf! Wozu kauft man sich denn ein „Handwörterbuch der Staatswissenschaften“, wenn man darin keinen Artikel über den „Rechtsstaat“ und keinen über den „Staat“ findet? Es ist doch die reine Hänselei, wenn mir der Verfasser des Artikels „Steuern“ in Parenthese sagt, daß die Sache mit der „Falschen Grundlage“ des Rechtsstaates nur „zu bekannt“ sei und er deshalb darüber nichts sage und daß die falsche Theorie von „einer anderen“ ersetzt wurde, über die er als Finanzpolitiker nicht die „Veranlassung“ habe, sich auszulassen. Und wenn ich nun, neugierig gemacht durch diese mysteriösen Andeutungen, Etwas erfahren will über den Untergang des „falschen“ Rechtsstaates und über den Sieg jener „anderen“ Staatstheorie und das ganze theuere Staatswörterbuch durchblättere, stehe ich da wie der Ochs am Berge und kann mit dem Dichter klagen:
„Hier bleiben stumm dem ungeduld'gen Blute Auf seine Fragen all“ – die dicken Bände!
Doch halt! Spät kommt Ihr, doch Ihr kommt! Sie haben sich besonnen, sie sind in sich gegangen und nahmen sich vor, sich zu bessern. Der Verleger bewilligte ihnen einen „Supplementband“, damit sie etwa begangene Sünden gutmachen könnten, - und nun kam auch die Reihe an den im Staatswörterbuch fehlenden Artikel „Staat“. Doch wer soll ihn schreiben? Die großen Staatslehrer sind tot und die da leben, sind ... weniger groß. Das wäre kein Hinderniß, um einen Artikel zu schreiben, das Unglück aber liegt darin, daß diese Kleinen das Selbe schreiben, was einst die Großen geschrieben haben. Genau das Selbe. Nun glaubt man heute nicht mehr an die in Gott ruhenden Großen - „die falschen Grundlagen sind ja zu bekannt“ -, um so weniger wird man den aufgewärmten Kohl ihrer kleinen Nachbeter, die noch unter uns wandeln, schmecken wollen. Allerdings giebt es ja eine „andere“ Staatstheorie, die jetzt die „falsche“ ersetzt hat; aber diese „andere“ scheint leider nicht staatswörterbuchfähig zu sein. Mit dem Staat muß man nämlich auch in einem Staatswörterbuch behutsam umgehen und es ist leichter, über ihn Etwas zu schreiben, das sich hintendrein als „falsch“ erweist, als „jene andere Theorie“ um Besten zu geben, die wohl richtig sein mag, die aber eben deshalb nicht ganz unbedenklich scheint. Da war nun guter Rath theuer. Die Herausgeber des
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Staatswörterbuches aber sind findige Köpfe; sie wußten sich Rath zu schaffen. Der Artikel „Staat“ wurde bei Adolph Wagner bestellt. Er liefert ihn auch pünktlich. Allerdings bekam der Artikel einen Untertitel: „In nationalökonomischer Hinsicht“. So wäre denn der Artikel „Staat“ da, die Unterlassungsünde des Staatswörterbuches wäre scheinbar gutgemacht: der schlaue Untertitel in der Parenthese dient aber wieder zur Rechtfertigung, wenn in dem Artikel über den Staat als soziale und politische Erscheinung nichts gesagt wird, und zwar weder über die Rechtsstaatstheorie mit der „falschen Grundlage“, noch auch über jene „andere“, der sie hat „weichen“ müssen. Ueber alles Das braucht doch Adolph Wagner nicht zu schreiben, da er Nationalökonom ist, daher der Artikel nur von Nationalökonomie handelt. Allerdings behandelt er auch den Staat, aber nur „als Kategorie der nationalökonomischen Begriffe und Funktionen“. Was braucht es da eigentlich noch anderer Definitionen des Staates, wenn man die Erklärung erhält, daß der Staat unter Anderem auch „eine Kategorie der nationalökonomischen Begriffe und Funktionen“ ist? Schade nur, daß Adolph Wagner den vorerwähnten Artikel Ehebergs nicht gelesen hat und den von Eheberg totgesagten „Rechtsstaat“ gelegentlich wieder aufleben läßt. Denn nach Wagner „sucht die neuere Staatslehre“, allerdings „unter möglichster Vermeidung der früheren Einseitigkeiten, richtige wissenschaftliche Gesichtspunkte der Wohlfahrtstaats- und Rechtsstaatstheorie zu vereinigen“. (S. 725). Wagner hat also im Supplementband den Rechtsstaat noch nicht begraben und nun wissen wir es erst recht nicht: lebt er oder lebt er nicht? Und welche ist die „andere“ Theorie, vor der jetzt der im Supplementband noch immer „moderne“ und „entwickelte“ Rechtsstaat hat „weichen müssen“?
Kurz und gut: wenn die Herausgeber des Staatswörterbuches mit dem Artikel „Staat“ im Supplementband eine Lücke des Hauptwerkes ausfüllen wollten, so haben sie ihren Zweck schlecht erreicht, denn sie haben die Konfusion erst recht gesteigert.
Worin liegt aber die Ursache dieses Widerspruches zwischen dem sechsten Band und dem Supplementband? Das ist bald gesagt. Eheberg ist 1855 geboren und Wagner 1835. Als nun Wagner fünfundzwanzig Jahre als war (1860), da stand der Rechtsstaat in voller Blüthe und die jungen Leute von damals berauschten sich an dessen bezauberndem Duft. Mohl, Stein, Bähr, Gneist: alle Väter des „Rechtsstaates“ standen damals auf der Höhe ihres Ruhmes. Die Fünfundzwanzigjährigen von damals bleiben dem „Rechtsstaat“ treu bis an das Grab; Das ist ja übrigens sehr schön; und Das thut Adolph Wagner. Als aber Eheberg fünfundzwanzig Jahre alt war (1880) da ging es bereits etwas schief mit dem „Rechtsstaat“. Es waren schon Ketzer aufgetaucht, die an diesem staatsrechtlichen Begriff in unehrerbietiger Weise analytische Operationen vornahmen, bei denen es sich zeigte, daß hinter
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diesem Begriff nicht viel stecke und daß er nicht viel mehr werth sei als sein Vorgänger in der deutschen staatsrechtlichen Literatur, der „Organismus-Staat“ von Bluntschli und Ahrens. Allerdings, die älteren Koryphäen ließen sich nicht mehr herab zur Kenntnißnahme solcher ketzerisch-realistischen Anzweifelungen der Echtheit und Wahrheit des „Rechtsstaates“; die jüngeren aber, zu denen Eheberg gehörte, kosteten shcon verstohlener Weise vom Baume der Erkenntniß und der schöne Wahn vom „Rechtsstaat“ zerfloß vor ihren Augen; sie erkannten die „falsche Grundlage“, auf der diese Theorie aufgebaut war, und lernten auch „eine andere Theorie kennen“, von der sie allerdings in Gegenwart ihrer Herren und Meister laut nicht zu reden wagten. Das Fazit aber dieser traurigen Komoedie der Irrungen ist, daß wir auch im Artikel „Staat“ des Supplementbandes unsere durch die gelegentliche Bemerkung Ehebergs erwachte und berechtigte Neugier nach dem Schicksal des „Rechtsstaates“ und nach der Beschaffenheit jener „anderen Theorie“ nicht befriedigen können; denn Adolph Wagners „moderner Rechtsstaat“ kann als offenbarer Anachronismus die von Eheberg verrathene Thatsache, daß der Rechtsstaat tot ist, nicht mehr rückgängig machen.
Ist er aber einmal tot, dann wollen wir ihm einen kurzen Nekrolog widmen. Trotz seinem echt deutschen, in keine Sprache der Welt übersetzbaren Namen floß doch französisches Blut in seinen Adern. Sein Großvater war nämlich kein Anderer als Jean Jacques Rousseau. Seine Mutter nannte sich in Deutschland Vertragstheorie. Sie lebte in Deutschland in polyandrischer Ehe mit einem halben Dutzend bekannter Staatsrechtslehrer, unter denen die genannten Mohl, Stein, Bähr und Gneist die berühmtesten waren. Welcher von ihnen der eigentliche Vater des Rechtsstaates war, ist schwer zu sagen; doch hätschelten sie ihn Alle in gleicher Weise und er blieb das Schoßkind der deutschen Staatsrechtslehrer. Sie studirten und definirten an ihm herum, bis sein berliner Vater Rudolph von Gneist der staunenden Welt sein innerstes Wesen entschleierte: „Ein Staat mit einem Verwaltungsgerichtshof“, so ungefähr lautete die magistrale Erklärung, „wo über administrative Entscheidungen zu Gericht gesessen wird, ist ein Rechtsstaat.“ Das packte gewaltig. Nun schuf man in Preußen einen Verwaltungsgerichtshof (Vater Gneist erhielt eine Rathstelle) und der Rechtsstaat war fertig. Das preußische Beispiel fand Nachahmung, zumal man auf diese Weise mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwande jeden alten „Polizeistaat“ in einen „modernen Rechtsstaat“ umwandeln konnte, so ungefähr, wie man einen alten Rock wendet, wenn er von außen etwas schäbig wird. Der „alte Polizeistaat“ war von vielen Stellen schäbig geworden: flugs wendete man ihn nach gneistischem Rezept, setzte ihm den sammtenen „Verwaltungsgerichtshof“ auf und der moderne Rechtsstaat war da. Die Freude dauerte aber nicht lange. Wie es bei gewendeten Kleidern
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zu geschehen pflegt: die alte Polizei-Schäbigkeit schlug bald durch, - trotz dem sammetenen Verwaltungsgerichtskragen. Freilich, der Krämer, der am Sonntag sein Auslagefenster nicht verhängte und zu einem Thaler Polizeistrafe verurtheilt wurde, warf sich stolz in die Brust, daß er doch ein Bürger eines Rechtsstaates sei, und appellirte an den Verwaltungsgerichtshof, der manchmal die Strafe sogar aufhab. Das war der Triumph des Rechtsstaates. Unterfing sich aber Jemand, an diesem Rechtsstaat Etwas auszusetzen, so klagte ihn der Staatsanwalt wegen Aufreizung und Umsturztendenzen an und beantragte ein Jahr Gefängniß; gefiel seine Rase obendrein dem Gerichtspräsidenten nicht, so gab er ihm noch ein halbes Jahr dazu. Davon gab es nun gewöhnlich keine Appellation in dem „Rechtsstaat“ und die kühnen Tadler oder gar Majestätbeleidiger wanderten „rottenweise“ ins Gefängnis. Die Jüngeren nun, die ein gutes Auge haben, erkannten jetzt die alte Polizei-Schäbigkeit und brummen unwillig, „die Rechtsstaatstheorie habe eine falsche Grundlage gehabt“ und sei eine Täuschung gewesen. Laut dürfen sie aber darüber nicht reden, denn von den Alten halten Einzelne das gewendete Kleid noch immer für modern und nennen es „Rechtsstaat“. Und vollends von der „anderen Theorie“, die jetzt an die Stelle des abgethanenen Rechtsstaates getreten ist, müssen die Jüngeren schweigen. Das hilft aber nicht. Das Geheimnis hat ein Jüngerer verrathen: der Rechtsstaat ist tot! vielleicht erfahren wir in einem zweiten Supplementbande einmal die näheren Umstände seines Todes. Indessen müssen wir uns mit der traurigen Thatsache abfinden: er ist nicht mehr. Sein Gespenst nur ist es, das in den Jahrbüchern und Systemen der „juristischen“ Staatsrechtslehrer und den Artikeln der Staatswörterbücher spukt. Er selbst, der „Rechtsstaat“, ruht im Grabe.
Im Interesse aber der Wissenschaft und historischen Forschung sei es mir gestattet, dem Nekrologe hinzuzufügen folgende
Oeffentliche Bitte. Auf geheimnißvolle, bisher noch unaufgeklärte Weise ist der „Rechtsstaat“ aus diesem Leben geschieden. Es ergeht hiermit die Bitte an Jedermann, der über den Tod des Verewigten nähere Mittheilungen zu machen in der Lage ist, solche der „Zukunft“ nicht vorzuenthalten. Dringend verdächtig, an dem Tode des nicht genug zu betrauernden, in der Blüthe seines Daseins Dahingerafften die unmittelbare Schuld zu tragen, ist eine sichere „andere Theorie“, von der nur eine einzige leise Spur in dem sechsten Bande des Conrad-Lerischen Staatswörterbuches vorhanden ist, während alle ihre übrigen Spuren daselbst – in böswilliger Absicht? - verwischt wurden. Wer über die nähere Beschaffenheit dieser muthmaßlichen Verbrecherin Auskunft geben kann, wird im Interesse der historischen Wahrheit hiermit angelegentlichst ersucht, sie an die Redaktion der „Zukunft“ gegen angemessene Belohnung zu ertheilen.
Graz. Professor Ludwig Gumplowicz.