Der Rechtsstaat. Ein Nekrolog, in: Die Zukunft (Berlin),
Jahrgang 1896, Band 15, 481-486.
Der Rechtsstaat.
Ein Nekrolog.
Er ist tot und begraben; daran ist nicht mehr zu zweifeln.
Die sicherste offizielle Quelle bezeugt es: das von vier ordentlichen Professoren
der Staatswissenschaften in Jena bei Gustav Fischer herausgegebene „Handwörterbuch
der Staatswissenschaften“. Vertieft man sich da nämlich in den vom Nationalökonomen
Professor
Eheberg verfaßten
Artikel „Steuern“, so stößt man ganz unvermuthet auf folgende Stelle: „Es ist zu
bekannt, als daß es hier einer weiteren Ausführung bedürfte, daß die Theorie vom
Rechtsstaat auf einer unhaltbaren Grundlage aufgebaucht ist; sie hat einer anderen
Theorie vom letzten Grunde und Zweck des Staates weichen müssen...“
Als ich unversehens auf diese Trauerkunde vom Hingange des
Rechtsstaates stieß, traute ich meinen Augen nicht. Steht Das wirklich im neuesten,
1895 erschienenen Staatswörterbuch? Ich schlug den Band zu, um mir den Titel genau
anzusehen. Kein Zweifel! Die Professoren
Conrad,
Leris,
Elster und
Loening bürgen für die Richtigkeit dieser Thatsache. Nun erwachte in mir rasch
stürmische Neugier. Also er ist doch tot, der gewaltige Recke, von desssen dieckem
Papierpanzer meine Pfeile einst wirkungslos abzuprallen schienen? Ein ganzes Buch
schleuderte ich ihm an den Kopf, meinen „Rechtsstaat und Sozialismus“ (1881), worin
ich nachwies, daß es ein falscher Name sei, den ihm einige deutsche Professoren,
Mohl,
Stein,
Bähr und
Gneist, beilegten,
und daß er diesen Namen keineswegs zu tragen berechtigt sei; daß dieser Name den
Leuten nur den Kopf verdrehe. Seither kümmerte ich mich nicht um ihn. Er aber gedieh
und schien sich des besten Wohlseins zu freuen.
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Im österreichischen
Reichsrath und im Deutschen Reichstag wurde er bei jeder Gelegenheit als
konstitutionelles Paradepferd geritten. Er war zu hoher Macht gelangt; Alles geschah
auf sein Verlangen. „Verlangte“ der „Rechtsstaat“ Geschworenen-Gerichte, flugs
wurden sie eingeführt. „Verlangte“ er Verwaltungsgerichtshöfe, sofort wurden sie
gegründet. Da er übrigens in seinen „Forderungen“ oft ganz vernünftig war, so konnte
man ihn doch auch ruhig schalten und walten lassen; er war ja gar nicht so schlimm.
Und so war ich denn der Meinung, daß er noch immer wohl gedeihe, wachse und blühe.
Auch hörte ich seither nicht, daß ihm irgend ein Leid zugestoßen sei. Nun denke man
sich mein Erstaunen, als ich lese, es sei „zu bekannt“, daß der Rechtsstaat „auf
unhaltbarer Grundlage aufgebaut ist“ und daß er „einer anderen Theorie hat weichen
müssen“.
Wie ein aufgescheuchter Schwarm von Sperlingen flatterten
in meinem Geiste die Fragen auf. Seit wann ist Das „bekannt“, ja sogar „zu bekannt“?
Wann haben sie ihn zu den Toten gelegt, die orthodoxen Herren Ordinarii? Ich habe
nichts davon gehört. Wie geschah es denn? Starb der Rechtsstaat eines natürlichen
Todes? An Auszehrung? An Schwindsucht? Oder hat ihm vielleicht gar ein
anarchistischer Umstürzler den Garaus gemacht? Hat ihm ein Babi den Gnadenstoß
versetzt? Und wer ist sein Nachfolger? Wer besteigt den erledigten Thron? Wie lautet
diese „andere Theorie“, der unser lieber Rechtsstaat hat „weichen müssen“? Ein
solcher Schwarm von Fragen schwirrte plötzlich in mir auf und stürmische Neugier
zerwühlte mich schier. Professor
Eheberg giebt mir in
seinem Artikel keine Auskunft über alles Das, was mich so neugierig macht; erm eint
einfach, es sei „zu bekannt“, und, „damit sich zu befassen, liege keine Veranlassung
vor“. Nun, dachte ich, Das sagt er mir als „Steuerpolitiker“ im Artikel „Steuern“:
zum Glück liegen ja die dicken sieben Bände des Staatswörterbuches vor mir und da
werde ich mir wohl über alle diese Fragen genügende Auskunft holen können. Nun gings
an ein eifriges Suchen. Schlagen wir zuerst den Artikel Rechtsstaat auf. Erste
Enttäuschung. Der Artikel fehlt im „Staatswörterbuch“. Sie haben ihn also in aller
Stille verscharrt, den Rechtsstaat. Schnöder Undank der ordentlichen Professoren!
Wie beteten sie ihn einst an, wie vergötterten sie ihn, wie viele Werke schrieben
sie über ihn, - und nun dem Dahingegangenen nicht einmal einen kurzen Artikel im
„Staatswörterbuch“ widmen als bescheidenes Denkmal, nein, Das ist nicht schön! Wie
viele Vorlesungen wurden über ihn gehalten, als er noch allmächtiger Herrscher auf
dem Gebiete des deutschen Staatsrechtes war; wie viele Thaler, klingende Thaler an
Kollegiengeldern half er den Ordentlichen einstreichen; wie viele Kandidaten sind
jämmerlich „geflogen“, weil sie die ganze Herrlichkeit, die in diesem
staatsrechtlichen Begriff lag, nicht erschöpfend darstellen konnten, - und nun ist
das Alles dahin; seine
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„Grundlage“, sagen sie „hat sich als falsch
erwiesen“, d. h. mit anderen Worten: er war ein Hochstapler, ein Schwindler, und nun
schämen sie sich vielleicht seiner und wollen ihm in ihrem Heiligthum kein Denkmal
setzen.
Doch vielleicht irre ich. So undankbar sind sie wohl nicht;
vielleicht habe ich nur nicht an der richtigen Stelle gesucht. Der Artikel
„Rechtsstaat“ fehlt, dafür werden sie ihn gewiß im Artikel „Staat“ gebührend als die
einstige Blume und Krone aller „Staatsformen“ gewürdigt haben. Also schnell
nachschlagen! „Staat“, „Staat!“ Was? der Artikel „Staat“ ist im Staatswörterbuch
auch nicht da? Da hört doch schon die Gemüthlichkeit auf! Wozu kauft man sich denn
ein „Handwörterbuch der Staatswissenschaften“, wenn man darin keinen Artikel über
den „Rechtsstaat“ und keinen über den „Staat“ findet? Es ist doch die reine
Hänselei, wenn mir der Verfasser des Artikels „Steuern“ in Parenthese sagt, daß die
Sache mit der „Falschen Grundlage“ des Rechtsstaates nur „zu bekannt“ sei und er
deshalb darüber nichts sage und daß die falsche Theorie von „einer anderen“ ersetzt
wurde, über die er als Finanzpolitiker nicht die „Veranlassung“ habe, sich
auszulassen. Und wenn ich nun, neugierig gemacht durch diese mysteriösen
Andeutungen, Etwas erfahren will über den Untergang des „falschen“ Rechtsstaates und
über den Sieg jener „anderen“ Staatstheorie und das ganze theuere Staatswörterbuch
durchblättere, stehe ich da wie der Ochs am Berge und kann mit dem Dichter klagen:
„Hier bleiben stumm dem ungeduld'gen Blute Auf seine Fragen all“ –
die dicken Bände!
Doch halt! Spät kommt Ihr, doch Ihr kommt! Sie haben sich
besonnen, sie sind in sich gegangen und nahmen sich vor, sich zu bessern. Der
Verleger bewilligte ihnen einen „Supplementband“, damit sie etwa begangene Sünden
gutmachen könnten, - und nun kam auch die Reihe an den im Staatswörterbuch fehlenden
Artikel „Staat“. Doch wer soll ihn schreiben? Die großen Staatslehrer sind tot und
die da leben, sind ... weniger groß. Das wäre kein Hinderniß, um einen Artikel zu
schreiben, das Unglück aber liegt darin, daß diese Kleinen das Selbe schreiben, was
einst die Großen geschrieben haben. Genau das Selbe. Nun glaubt man heute nicht mehr
an die in Gott ruhenden Großen - „die falschen Grundlagen sind ja zu bekannt“ -, um
so weniger wird man den aufgewärmten Kohl ihrer kleinen Nachbeter, die noch unter
uns wandeln, schmecken wollen. Allerdings giebt es ja eine „andere“ Staatstheorie,
die jetzt die „falsche“ ersetzt hat; aber diese „andere“ scheint leider nicht
staatswörterbuchfähig zu sein. Mit dem Staat muß man nämlich auch in einem
Staatswörterbuch behutsam umgehen und es ist leichter, über ihn Etwas zu schreiben,
das sich hintendrein als „falsch“ erweist, als „jene andere Theorie“ um Besten zu
geben, die wohl richtig sein mag, die aber eben deshalb nicht ganz unbedenklich
scheint. Da war nun guter Rath theuer. Die Herausgeber des
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Staatswörterbuches aber sind findige Köpfe; sie wußten sich Rath zu schaffen. Der
Artikel „Staat“ wurde bei Adolph
Wagner bestellt. Er
liefert ihn auch pünktlich. Allerdings bekam der Artikel einen Untertitel: „In
nationalökonomischer Hinsicht“. So wäre denn der Artikel „Staat“ da, die
Unterlassungsünde des Staatswörterbuches wäre scheinbar gutgemacht: der schlaue
Untertitel in der Parenthese dient aber wieder zur Rechtfertigung, wenn in dem
Artikel über den Staat als soziale und politische Erscheinung nichts gesagt wird,
und zwar weder über die Rechtsstaatstheorie mit der „falschen Grundlage“, noch auch
über jene „andere“, der sie hat „weichen“ müssen. Ueber alles Das braucht doch
Adolph
Wagner nicht zu schreiben, da er Nationalökonom ist, daher der Artikel nur
von Nationalökonomie handelt. Allerdings behandelt er auch den Staat, aber nur „als
Kategorie der nationalökonomischen Begriffe und Funktionen“. Was braucht es da
eigentlich noch anderer Definitionen des Staates, wenn man die Erklärung erhält, daß
der Staat unter Anderem auch „eine Kategorie der nationalökonomischen Begriffe und
Funktionen“ ist? Schade nur, daß Adolph
Wagner den
vorerwähnten Artikel
Ehebergs nicht
gelesen hat und den von
Eheberg totgesagten
„Rechtsstaat“ gelegentlich wieder aufleben läßt. Denn nach
Wagner „sucht die
neuere Staatslehre“, allerdings „unter möglichster Vermeidung der früheren
Einseitigkeiten, richtige wissenschaftliche Gesichtspunkte der Wohlfahrtstaats- und
Rechtsstaatstheorie zu vereinigen“. (S. 725).
Wagner hat also im
Supplementband den Rechtsstaat noch nicht begraben und nun wissen wir es erst recht
nicht: lebt er oder lebt er nicht? Und welche ist die „andere“ Theorie, vor der
jetzt der im Supplementband noch immer „moderne“ und „entwickelte“ Rechtsstaat hat
„weichen müssen“?
Kurz und gut: wenn die Herausgeber des Staatswörterbuches
mit dem Artikel „Staat“ im Supplementband eine Lücke des Hauptwerkes ausfüllen
wollten, so haben sie ihren Zweck schlecht erreicht, denn sie haben die Konfusion
erst recht gesteigert.
Worin liegt aber die Ursache dieses Widerspruches zwischen
dem sechsten Band und dem Supplementband? Das ist bald gesagt.
Eheberg ist 1855
geboren und
Wagner 1835. Als nun
Wagner fünfundzwanzig Jahre als war (1860), da stand der Rechtsstaat in
voller Blüthe und die jungen Leute von damals berauschten sich an dessen
bezauberndem Duft.
Mohl,
Stein,
Bähr,
Gneist: alle Väter des „Rechtsstaates“ standen damals auf der Höhe ihres
Ruhmes. Die Fünfundzwanzigjährigen von damals bleiben dem „Rechtsstaat“ treu bis an
das Grab; Das ist ja übrigens sehr schön; und Das thut Adolph
Wagner. Als aber
Eheberg fünfundzwanzig Jahre alt war (1880) da ging es bereits etwas
schief mit dem „Rechtsstaat“. Es waren schon Ketzer aufgetaucht, die an diesem
staatsrechtlichen Begriff in unehrerbietiger Weise analytische Operationen
vornahmen, bei denen es sich zeigte, daß hinter
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diesem Begriff nicht
viel stecke und daß er nicht viel mehr werth sei als sein Vorgänger in der deutschen
staatsrechtlichen Literatur, der „Organismus-Staat“ von
Bluntschli und
Ahrens. Allerdings,
die älteren Koryphäen ließen sich nicht mehr herab zur Kenntnißnahme solcher
ketzerisch-realistischen Anzweifelungen der Echtheit und Wahrheit des
„Rechtsstaates“; die jüngeren aber, zu denen
Eheberg gehörte,
kosteten shcon verstohlener Weise vom Baume der Erkenntniß und der schöne Wahn vom
„Rechtsstaat“ zerfloß vor ihren Augen; sie erkannten die „falsche Grundlage“, auf
der diese Theorie aufgebaut war, und lernten auch „eine andere Theorie kennen“, von
der sie allerdings in Gegenwart ihrer Herren und Meister laut nicht zu reden wagten.
Das Fazit aber dieser traurigen Komoedie der Irrungen ist, daß wir auch im Artikel
„Staat“ des Supplementbandes unsere durch die gelegentliche Bemerkung
Ehebergs erwachte und berechtigte Neugier nach dem Schicksal des
„Rechtsstaates“ und nach der Beschaffenheit jener „anderen Theorie“ nicht
befriedigen können; denn Adolph
Wagners „moderner
Rechtsstaat“ kann als offenbarer Anachronismus die von
Eheberg verrathene
Thatsache, daß der Rechtsstaat tot ist, nicht mehr rückgängig machen.
Ist er aber einmal tot, dann wollen wir ihm einen kurzen
Nekrolog widmen. Trotz seinem echt deutschen, in keine Sprache der Welt
übersetzbaren Namen floß doch französisches Blut in seinen Adern. Sein Großvater war
nämlich kein Anderer als Jean Jacques
Rousseau. Seine
Mutter nannte sich in Deutschland Vertragstheorie. Sie lebte in Deutschland in
polyandrischer Ehe mit einem halben Dutzend bekannter Staatsrechtslehrer, unter
denen die genannten
Mohl,
Stein,
Bähr und
Gneist die berühmtesten waren. Welcher von ihnen der eigentliche Vater des
Rechtsstaates war, ist schwer zu sagen; doch hätschelten sie ihn Alle in gleicher
Weise und er blieb das Schoßkind der deutschen Staatsrechtslehrer. Sie studirten und
definirten an ihm herum, bis sein berliner Vater Rudolph von
Gneist der staunenden
Welt sein innerstes Wesen entschleierte: „Ein Staat mit einem
Verwaltungsgerichtshof“, so ungefähr lautete die magistrale Erklärung, „wo über
administrative Entscheidungen zu Gericht gesessen wird, ist ein Rechtsstaat.“ Das
packte gewaltig. Nun schuf man in Preußen einen Verwaltungsgerichtshof (Vater
Gneist erhielt eine Rathstelle) und der Rechtsstaat war fertig. Das preußische
Beispiel fand Nachahmung, zumal man auf diese Weise mit verhältnismäßig geringem
Kostenaufwande jeden alten „Polizeistaat“ in einen „modernen Rechtsstaat“ umwandeln
konnte, so ungefähr, wie man einen alten Rock wendet, wenn er von außen etwas
schäbig wird. Der „alte Polizeistaat“ war von vielen Stellen schäbig geworden: flugs
wendete man ihn nach gneistischem Rezept, setzte ihm den sammtenen
„Verwaltungsgerichtshof“ auf und der moderne Rechtsstaat war da. Die Freude dauerte
aber nicht lange. Wie es bei gewendeten Kleidern
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zu geschehen pflegt:
die alte Polizei-Schäbigkeit schlug bald durch, - trotz dem sammetenen
Verwaltungsgerichtskragen. Freilich, der Krämer, der am Sonntag sein Auslagefenster
nicht verhängte und zu einem Thaler Polizeistrafe verurtheilt wurde, warf sich stolz
in die Brust, daß er doch ein Bürger eines Rechtsstaates sei, und appellirte an den
Verwaltungsgerichtshof, der manchmal die Strafe sogar aufhab. Das war der Triumph
des Rechtsstaates. Unterfing sich aber Jemand, an diesem Rechtsstaat Etwas
auszusetzen, so klagte ihn der Staatsanwalt wegen Aufreizung und Umsturztendenzen an
und beantragte ein Jahr Gefängniß; gefiel seine Rase obendrein dem
Gerichtspräsidenten nicht, so gab er ihm noch ein halbes Jahr dazu. Davon gab es nun
gewöhnlich keine Appellation in dem „Rechtsstaat“ und die kühnen Tadler oder gar
Majestätbeleidiger wanderten „rottenweise“ ins Gefängnis. Die Jüngeren nun, die ein
gutes Auge haben, erkannten jetzt die alte Polizei-Schäbigkeit und brummen unwillig,
„die Rechtsstaatstheorie habe eine falsche Grundlage gehabt“ und sei eine Täuschung
gewesen. Laut dürfen sie aber darüber nicht reden, denn von den Alten halten
Einzelne das gewendete Kleid noch immer für modern und nennen es „Rechtsstaat“. Und
vollends von der „anderen Theorie“, die jetzt an die Stelle des abgethanenen
Rechtsstaates getreten ist, müssen die Jüngeren schweigen. Das hilft aber nicht. Das
Geheimnis hat ein Jüngerer verrathen: der Rechtsstaat ist tot! vielleicht erfahren
wir in einem zweiten Supplementbande einmal die näheren Umstände seines Todes.
Indessen müssen wir uns mit der traurigen Thatsache abfinden: er ist nicht mehr.
Sein Gespenst nur ist es, das in den Jahrbüchern und Systemen der „juristischen“
Staatsrechtslehrer und den Artikeln der Staatswörterbücher spukt. Er selbst, der
„Rechtsstaat“, ruht im Grabe.
Im Interesse aber der Wissenschaft und historischen
Forschung sei es mir gestattet, dem Nekrologe hinzuzufügen folgende
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Oeffentliche Bitte. |
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Auf geheimnißvolle, bisher noch unaufgeklärte Weise ist der „Rechtsstaat“ aus
diesem Leben geschieden. Es ergeht hiermit die Bitte an Jedermann, der über den
Tod des Verewigten nähere Mittheilungen zu machen in der Lage ist, solche der
„Zukunft“ nicht vorzuenthalten. Dringend verdächtig, an dem Tode des nicht genug
zu betrauernden, in der Blüthe seines Daseins Dahingerafften die unmittelbare
Schuld zu tragen, ist eine sichere „andere Theorie“, von der nur eine einzige
leise Spur in dem sechsten Bande des Conrad-Lerischen Staatswörterbuches
vorhanden ist, während alle ihre übrigen Spuren daselbst – in böswilliger
Absicht? - verwischt wurden. Wer über die nähere Beschaffenheit dieser
muthmaßlichen Verbrecherin Auskunft geben kann, wird im Interesse der
historischen Wahrheit hiermit angelegentlichst ersucht, sie an die Redaktion der
„Zukunft“ gegen angemessene Belohnung zu ertheilen. |