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Rezension von Hiroyuki Katô: Der Kampf ums Recht des Stärkeren und seine Entwickelung. Berlin 1894, in: Deutsche Litteraturzeitung, Jahrgang 1894, Nr. 34, S. 1078-1080.
[Rezension:] Hiroyuki Katô: Der Kampf ums Recht des Stärkeren und seine Entwickelung.
[...] Berlin, Friedländer, 1894. II u. 154 S. 80. M. 3.
Ludwig Gumplowicz
[...] Berlin, Friedländer, 1894. II u. 154 S. 80. M. 3.
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Es wäre sehr interessant, die Meinung eines japanischen Gelehrten über eine solche europäische Streitfrage zu vernehmen wie diejenige über „Macht und Recht“. Wenn wir nun aber mit begreiflicher Spannung obiges Buch in die Hand nehmen, erleben, wir eine kleine Enttäuschung. Denn dieser Japaner ist schon ganz Europäer und dieses Buch könnte auch ein europäischer Privatdozent geschrieben haben. Der Verf. sagt in der Vorrede, dass ihm „von besonderem Nutzen die Schriften von Ihering, Lilienfeld, Schäffle, Henne-am-Rhyn, Gumplowicz, Spencer, Tylor, Post und einigen Anderen waren“ und S. 27 bekennt er, dass er „unter den Darstellungen über die Bedeutung des Rechtes des Stärkeren diejenigen von Hellwald und Gumplowicz für die bedeutsamsten und lehrreichsten halte, von denen er denn auch die Anregungen zur gegenwärtigen Arbeit empfangen habe“. Wenn wir nun noch hinzufügen, dass er die Ansichten obiger Schriftsteller über die Macht als Quelle des Rechtes richtig reproduzirt (wobei er dieselben sehr fleissig citirt) und dass er den Gegenstand durchwegs sehr vernünftig behandelt: so hätten wir zur Noth die Anzeige des Buches erledigt. Wollen wir aber dem verstorbenen Verf., der als wahrheitsliebender Forscher die Sympathie des Lesers gewinnt, voll und ganz Gerechtigkeit widerfahren lassn, so müssen wir noch zwei Fragen beantworten: erstens, ob er die Lehre seiner Gewährsmänner nicht doch etwas weiter ausgebildet hat, und zweitens ob er denn wirklich den Japaner ganz verleugnet hat und ganz und gar Europäer geworden ist? Was nun die erste Frage anbelangt, so glaubt der Verf. insofern die europäische Machtrechtstheorie weiter auszubilden, als er dem Recht des Stärkeren als einem mehr thatsächlichen das „Recht im wahren Sinne“ gegenüberstellt, welches erst dann entsteht, wenn der besiegte Schwächere in dem durch den Stärkeren geschaffenen Verhältniss so weit erstarkt, dass der Stärkere mit ihm einen Ausgleich schliesst, wobei der Beherrschte das „Stärkerrecht“ anerkennt. Diese Anerkennung erst schafft „das Recht im wahren Sinne.“ Dieser Gedanke ist ja im Grossen und Ganzen richtig, insoferne alles positive Recht eine solche Anerkennung und einen solchen Kompromiss zur Grundlage hat. Allerdings ist diese Grundlage eine labile; denn nimmt die Stärke des Beherrschten noch weiter zu, dann verlangt er eine weitere Anpassung des „Rechts im wahren Sinne“ an seine
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mittlerweile zugenommene Macht und das „Recht im wahren Sinne“ von heute wird morgen ein überwundenes Unrecht. Gewiss, das Ruhebedürfniss des Menschen verlangt nach einem „Recht im wahren Sinne“ und diesem Bedürfniss, dem einst die Naturrechtslehrer entgegenkamen, kommt auch Verf. mit seinem „Recht im wahren Sinne“ entgegen und: insofern wir dabei nur an die Zeiten verhältnissmässiger Ruhe und Stabilität denken, ist der vom Verf. konstruierte Begriff richtig. Allerdings, wenn wir statt unseren Blick auf diese Ruhepausen zu richten, über sie hinweg auf die Gesammtentwickelung blicken, dann schrumpft uns auch das „Recht im wahren Sinne“ zu einem Entwicklungsmomente zusammen, der feste Begriff verschwindet und lässt uns nur eine ewig wandelbare und verschiebbare Grenze übrig zwischen den sozialen Machtfaktoren, deren Kräfteverhältniss dem Naturgesetz der ewigen Bewegung folgend, ewig schwankend ist. (Vgl. Gumplowicz: Die sociologische Staatsidee, Graz 1892.) Der Philosoph hat also mit dem „Recht im wahren Sinne“ nichts gewonnen: allerdings der Staatsmann, für den es ein ganz brauchbarer Begriff ist. - Und nun zur zweiten Frage. Hat dieser Japaner sein Japanerthum wirklich ganz verleugnet, ist er wirklich ganz im Europäerthum aufgegangen? Ein leichter Firniss ist es allerdings nicht, der ihn bedeckt, sogar noch mehr als eine dicke Kruste – er ist fast durch und durch Europäer seiner Bildung und Gesinnung nach. Tief in sein Inneres muss man die psychologische Sonde einführen, um auf sein bischen Japanerthum zu treffen, was wir ihm selbstverständlich nicht übel nehmen. Dieses besteht aber in Folgendem: Nachdem er die Entstehung des „Rechts im wahren Sinne“ in den Verhältnissen zwischen Herrschenden und Beherrschten, zwischen höheren und niederen Klassen, zwischen Freien und Unfreien, zwischen Männern und Weibern, nach vorausgegangenem „Kampf ums Recht des Stärkeren“ dargestellt, geht er zur Darstellung dieses Kampfes zwischen „Rassen, Völkern und Staaten“ über. Auch hier nun siegen die „aktiven männlichen“ Rassen, zu denen in erster Linie die Europäer gehören, durch deren Sieg über die „niederen Völker“ die materielle und geistige Kultur der ersteren sich „in hohem Grade erhob“. Nun soll auch in diesen Verhältnissen (den internationalen) ein „Recht im wahren Sinne“ entstehen und zwar durch Schaffung eines „Weltstaates“, in welchem die aktiven Rassen herrschen. In diesem „Weltstaat“ möchte der Verf. den Japanern und Chinesen neben den Europäern eine Stelle als „herrschenden Rassen“ eingeräumt wissen. „Obgleich, meint er, die asiatischen Völker grösstentheils zu den weiblichen, passiven gehören (Verf. hat seinen Bluntschli gut studirt!) so glauben wir doch mit Recht, die Japaner und Chinesen ausnahmsweise unter die männlichen,
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aktiven rechnen zu dürfen.“ Das beweisen dieselben durch ihre grosse Bildungsfähigkeit und „deshalb“ habe er auch „das völlige Recht, sie als aktive Mitglieder des zukünftigen Weltreiches zu betrachten“ (S. 149). Damit hat uns der Verf. die patriotische Tendenz seines Buches, die wir ihm keineswegs übel nehmen, verrathen. Nun, die Frage der Aufnahme in die Reihe der herrschenden Völker im zukünftigen Weltreich ist ja noch nicht aktuell: gegen die Aufnahme der Japaner in dieselbe würde gewiss kein heutiger Europäer etwas einzuwenden haben. Vorderhand haben die Europäer noch einige „innere Angelegenheiten“ zu regeln und ist es ja noch nicht über allen Zweifel erhaben, ob sich „das Recht im wahren Sinne“ zwischen den Völkern und Staaten der Welt in dieser schönen Analogie zu den von dem Verf. dargestellten anderen Kämpfen und Rechtsbildungen abspielen wird, wie er das als ausgemacht anzunehmen scheint.
Jedenfalls aber ist das vorliegende Buch nach mancher Richtung eine interessante Erscheinung, und man muss aufrichtig bedauern, dass wir dem Verf., dem die deutsche Litteratur ein ehrendes Andenken bewahren wird, auf dem Gebiete wissenschaftlicher Forschung nicht mehr begegnen werden.
Graz. Ludw.Gumplowicz.