[...] Berlin, Friedländer, 1894. II u. 154 S. 80. M. 3.
Es wäre sehr interessant, die Meinung eines japanischen
Gelehrten über eine solche europäische Streitfrage zu vernehmen wie
diejenige über „Macht und Recht“. Wenn wir nun aber mit begreiflicher Spannung
obiges Buch in die Hand nehmen, erleben, wir eine kleine Enttäuschung. Denn dieser
Japaner ist schon ganz Europäer und dieses Buch könnte auch ein europäischer
Privatdozent geschrieben haben. Der Verf. sagt in der Vorrede, dass ihm „von
besonderem Nutzen die Schriften von
Ihering,
Lilienfeld,
Schäffle,
Henne-am-Rhyn,
Gumplowicz,
Spencer,
Tylor,
Post und einigen Anderen waren“ und S. 27 bekennt er, dass er „unter den
Darstellungen über die Bedeutung des Rechtes des Stärkeren diejenigen von
Hellwald und
Gumplowicz für
die bedeutsamsten und lehrreichsten halte, von denen er denn auch die Anregungen zur
gegenwärtigen Arbeit empfangen habe“. Wenn wir nun noch hinzufügen, dass er die
Ansichten obiger Schriftsteller über die Macht als Quelle des Rechtes richtig
reproduzirt (wobei er dieselben sehr fleissig citirt) und dass er den Gegenstand
durchwegs sehr vernünftig behandelt: so hätten wir zur Noth die Anzeige des Buches
erledigt. Wollen wir aber dem verstorbenen Verf., der als wahrheitsliebender
Forscher die Sympathie des Lesers gewinnt, voll und ganz Gerechtigkeit widerfahren
lassn, so müssen wir noch zwei Fragen beantworten: erstens, ob er die Lehre seiner
Gewährsmänner nicht doch etwas weiter ausgebildet hat, und zweitens ob er denn
wirklich den Japaner ganz verleugnet hat und ganz und gar Europäer geworden ist? Was
nun die erste Frage anbelangt, so glaubt der Verf. insofern die europäische
Machtrechtstheorie weiter auszubilden, als er dem Recht des Stärkeren als einem mehr
thatsächlichen das „
Recht im wahren
Sinne“ gegenüberstellt, welches erst dann entsteht, wenn der besiegte
Schwächere in dem durch den Stärkeren geschaffenen Verhältniss so weit erstarkt,
dass der Stärkere mit ihm einen
Ausgleich schliesst, wobei
der Beherrschte das „Stärkerrecht“
anerkennt. Diese
Anerkennung erst schafft „
das Recht im wahren Sinne.“ Dieser
Gedanke ist ja im Grossen und Ganzen richtig, insoferne alles
positive Recht eine solche Anerkennung und einen solchen Kompromiss zur
Grundlage hat. Allerdings ist diese Grundlage eine labile; denn nimmt die Stärke des
Beherrschten
noch weiter zu, dann verlangt er eine
weitere Anpassung des „Rechts im wahren Sinne“ an seine
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mittlerweile zugenommene Macht und das „Recht im wahren Sinne“ von
heute wird morgen ein überwundenes
Unrecht. Gewiss, das Ruhebedürfniss des Menschen verlangt nach einem
„Recht im wahren Sinne“ und diesem Bedürfniss, dem einst die Naturrechtslehrer
entgegenkamen, kommt auch Verf. mit seinem „Recht im wahren Sinne“ entgegen und:
insofern wir dabei nur an die Zeiten verhältnissmässiger Ruhe und Stabilität denken,
ist der vom Verf. konstruierte Begriff richtig. Allerdings, wenn wir statt unseren
Blick auf diese Ruhepausen zu richten, über sie hinweg auf die Gesammtentwickelung
blicken, dann schrumpft uns auch das „Recht im wahren Sinne“ zu einem
Entwicklungsmomente zusammen, der feste Begriff verschwindet und lässt uns nur eine
ewig wandelbare und verschiebbare
Grenze übrig zwischen den
sozialen Machtfaktoren, deren Kräfteverhältniss dem Naturgesetz der ewigen Bewegung
folgend, ewig schwankend ist. (Vgl.
Gumplowicz: Die
sociologische Staatsidee, Graz 1892.) Der Philosoph hat also mit dem „Recht im
wahren Sinne“ nichts gewonnen: allerdings der Staatsmann, für den es ein ganz
brauchbarer Begriff ist. - Und nun zur zweiten Frage. Hat dieser Japaner sein
Japanerthum wirklich
ganz verleugnet, ist er wirklich ganz im
Europäerthum aufgegangen? Ein leichter Firniss ist es allerdings nicht, der ihn
bedeckt, sogar noch mehr als eine dicke Kruste – er ist fast durch und durch
Europäer seiner Bildung und Gesinnung nach. Tief in sein Inneres muss man die
psychologische Sonde einführen, um auf sein bischen Japanerthum zu treffen, was wir
ihm selbstverständlich nicht übel nehmen. Dieses besteht aber in Folgendem: Nachdem
er die Entstehung des „Rechts im wahren Sinne“ in den Verhältnissen zwischen
Herrschenden und Beherrschten, zwischen höheren und niederen Klassen, zwischen
Freien und Unfreien, zwischen Männern und Weibern, nach vorausgegangenem „Kampf ums
Recht des Stärkeren“ dargestellt, geht er zur Darstellung dieses Kampfes zwischen
„Rassen, Völkern und Staaten“ über. Auch hier nun siegen die „aktiven männlichen“
Rassen, zu denen in erster Linie die Europäer gehören, durch deren Sieg über die
„niederen Völker“ die materielle und geistige Kultur der ersteren sich „in hohem
Grade erhob“. Nun soll auch in diesen Verhältnissen (den internationalen) ein „Recht
im wahren Sinne“ entstehen und zwar durch Schaffung eines „Weltstaates“, in welchem
die aktiven Rassen herrschen. In diesem „Weltstaat“ möchte der Verf. den Japanern
und Chinesen
neben den Europäern eine Stelle als
„herrschenden Rassen“ eingeräumt wissen. „Obgleich, meint er, die asiatischen Völker
grösstentheils zu den weiblichen, passiven gehören (Verf. hat seinen
Bluntschli gut studirt!) so glauben wir doch mit Recht, die Japaner und
Chinesen ausnahmsweise unter die männlichen,
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aktiven rechnen zu
dürfen.“ Das beweisen dieselben durch ihre grosse Bildungsfähigkeit und „deshalb“
habe er auch „das völlige Recht, sie als aktive Mitglieder des zukünftigen
Weltreiches zu betrachten“ (S. 149). Damit hat uns der Verf. die
patriotische Tendenz seines Buches, die wir ihm keineswegs übel nehmen,
verrathen. Nun, die Frage der Aufnahme in die Reihe der herrschenden Völker im
zukünftigen Weltreich ist ja noch nicht aktuell: gegen die Aufnahme der Japaner in
dieselbe würde gewiss kein heutiger Europäer etwas einzuwenden haben. Vorderhand
haben die Europäer noch einige „innere Angelegenheiten“ zu regeln und ist es ja noch
nicht über allen Zweifel erhaben, ob sich „das Recht im wahren Sinne“ zwischen den
Völkern und Staaten der Welt in dieser schönen Analogie zu den von dem Verf.
dargestellten anderen Kämpfen und Rechtsbildungen abspielen wird, wie er das als
ausgemacht anzunehmen scheint.
Jedenfalls aber ist das vorliegende Buch nach mancher
Richtung eine interessante Erscheinung, und man muss aufrichtig bedauern, dass wir
dem Verf., dem die deutsche Litteratur ein ehrendes Andenken bewahren wird, auf dem
Gebiete wissenschaftlicher Forschung nicht mehr begegnen werden.