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Rezension von: P. Kleoppel: Gesetz und Obrigkeit. Zur Klärung des Staats- und Rechtsbegriffs. Leipzig 1891, in: Deutsche Litteraturzeitung, Jahrgang 1892, Nr. 22, S. 731-732.
[Rezension:] P. Kloeppel: Gesetz und Obrigkeit. Zur Klärung des Staats- u. Rechtsbegriffs.
[...] Leipzig, C. L. Hirschfeld, 1891. VI u. 129 S. gr. 80. M. 2,70.
Ludwig Gumplowicz
[...] Leipzig, C. L. Hirschfeld, 1891. VI u. 129 S. gr. 80. M. 2,70.
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In der inhaltreichen und gediegenen Schrift unterzieht der Verf. die alte, aber immer neue Frage: wer im Staate herrsche, Gesetz oder Obrigkeit? - einer sehr eingehenden Untersuchung. Er beginnt mit der Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Begriffes der „höchsten Gewalt“ (1-24), geht dann über zu einer eben solchen Darstellung der Begriffe Recht und Gesetz (24-81) unter Berücksichtigung der Stellung der Obrigkeit zu denselben. Der Begriff dieser letzteren führt ihn zur Betrachtung des Unterschiedes von Rechtssprechung und Verwaltung (82) und sohin von Gesetz und Verordnung (88 ff.). Verf. bekämpft dabei die juristischen Constructionen, die den wahren Sachverhalt und die staatlichen Thatsachen verdunkeln, indem sie „der lebendigen staatbildenden Obrigkeit nicht ins Angesicht zu sehen“ vermögen (103). Diese Obrigkeit ist allerdings „nicht für sich der Staat“, doch aber „die staatbildende Kraft“. Der Staat aber ist „die unter der Obrigkeit geeinte Gesammtmacht nicht einer leeren Personenmehrheit, sondern eines von eigenartigem, Sittlichkeit und Recht bildendem Gemeingefühle durchdrungenen Volkstums“. Damit hat der Verf. die herrschende Lehre, dass „der Staat“ vor der Obrigkeit vorhanden war, in ihr Gegenteil umgekehrt, welcher juristischen Ketzerei Ref. allerdings zustimmt. Die These des Verfs., „die Rechtsbildung geht von unten aus, die Staatsbildung von oben aus“, mag für den Juristen einen Widerspruch enthalten, entspricht aber nichts desto weniger dem thatsächlichen Vorgang und erklärt auch die nie ganz zu überbrückende Kluft zwischen Recht und Staat. Es ist nicht möglich hier den Ausführungen des Verfs. Schritt für Schritt zu folgen: erwähnt sei nur, dass er den zwei Hauptvertretern der juristischen Construction der Staatsgewalt, Laband und Hänel, eine treffliche Kritik und Widerlegung zu Teil werden lässt; auch Bindings Normentheorie, auf der eine „Wolke der Unklarheit lastet“, erfährt in dem bezüglichen Punkte eine treffende Richtigstellung (109). Die bei den Juristen herrschende Vorstellung, dass „die Reichsgewalt erst durch die Verfassung geschaffen sei“, wird in ihrer ganzen Nichtigkeit (gegen Binding) bloßgelegt (116f.) und der Nachweis geführt, dass „auch hier die Verfassung nur die schon bestehende Macht der Reichs-
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gewalt rechtlich geordnet hat“. Denjenigen, die den „Rechtsstaat“ und in Folge dessen den „Gesetzesstaat“ als das höchste Ideal hinstellen, führt der Verf. zu Gemüte, „dass der vollendete Gesetzesstaat der vollendete Ohnmachtsstaat gegen den Anprall gesellschaftlicher Begehrlichkeiten“ wäre (128). Das Ergebnis seiner Untersuchungen formulirt er in den Worten: „So ist die Obrigkeit Anfang und Ende des geschichtlichen Staatsbegriffs, Recht und Gemeinwohl eines Volkstums von eigener Gesittung einschließend; und nur die starke Obrigkeit kann ein starkes Recht verbürgen.“ Gegen diese Formulirung ist nur einzuwenden, dass sie, oberflächlich aufgefasst, sehr leicht missdeutet werden kann.
Graz. Gumplowicz.