[...] Leipzig, C. L. Hirschfeld, 1891. VI u. 129 S. gr. 80. M. 2,70.
In der inhaltreichen und gediegenen Schrift unterzieht der
Verf. die alte, aber immer neue Frage: wer im Staate herrsche, Gesetz oder
Obrigkeit? - einer sehr eingehenden Untersuchung. Er beginnt mit der Darstellung der
geschichtlichen Entwicklung des Begriffes der „höchsten Gewalt“ (1-24), geht dann
über zu einer eben solchen Darstellung der Begriffe Recht und Gesetz (24-81) unter
Berücksichtigung der Stellung der Obrigkeit zu denselben. Der Begriff dieser
letzteren führt ihn zur Betrachtung des Unterschiedes von Rechtssprechung und
Verwaltung (82) und sohin von Gesetz und Verordnung (88 ff.). Verf. bekämpft dabei
die juristischen Constructionen, die den wahren Sachverhalt und die staatlichen
Thatsachen verdunkeln, indem sie „der lebendigen staatbildenden Obrigkeit nicht ins
Angesicht zu sehen“ vermögen (103). Diese Obrigkeit ist allerdings „nicht für sich
der Staat“, doch aber „die staatbildende Kraft“. Der Staat aber ist „die
unter der Obrigkeit geeinte Gesammtmacht nicht einer leeren
Personenmehrheit, sondern eines von eigenartigem, Sittlichkeit und Recht bildendem
Gemeingefühle durchdrungenen Volkstums“. Damit hat der Verf. die herrschende Lehre,
dass „der Staat“
vor der Obrigkeit vorhanden war, in ihr
Gegenteil umgekehrt, welcher juristischen Ketzerei Ref. allerdings zustimmt. Die
These des Verfs., „die Rechtsbildung geht von unten aus, die Staatsbildung von oben
aus“, mag für den Juristen einen Widerspruch enthalten, entspricht aber nichts desto
weniger dem thatsächlichen Vorgang und erklärt auch die nie ganz zu überbrückende
Kluft zwischen Recht und Staat. Es ist nicht möglich hier den Ausführungen des
Verfs. Schritt für Schritt zu folgen: erwähnt sei nur, dass er den zwei
Hauptvertretern der juristischen Construction der Staatsgewalt,
Laband und
Hänel, eine
treffliche Kritik und Widerlegung zu Teil werden lässt; auch
Bindings
Normentheorie, auf der eine „Wolke der Unklarheit lastet“, erfährt in dem
bezüglichen Punkte eine treffende Richtigstellung (109). Die bei den Juristen
herrschende Vorstellung, dass „die Reichsgewalt erst durch die Verfassung geschaffen
sei“, wird in ihrer ganzen Nichtigkeit (gegen
Binding) bloßgelegt
(116f.) und der Nachweis geführt, dass „auch hier die Verfassung nur die schon
bestehende Macht der Reichs-
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gewalt rechtlich geordnet hat“.
Denjenigen, die den „Rechtsstaat“ und in Folge dessen den „Gesetzesstaat“ als das
höchste Ideal hinstellen, führt der Verf. zu Gemüte, „dass der vollendete
Gesetzesstaat der vollendete Ohnmachtsstaat gegen den Anprall gesellschaftlicher
Begehrlichkeiten“ wäre (128). Das Ergebnis seiner Untersuchungen formulirt er in den
Worten: „So ist die Obrigkeit Anfang und Ende des geschichtlichen Staatsbegriffs,
Recht und Gemeinwohl eines Volkstums von eigener Gesittung einschließend; und nur
die starke Obrigkeit kann ein starkes Recht verbürgen.“ Gegen diese Formulirung ist
nur einzuwenden, dass sie, oberflächlich aufgefasst, sehr leicht missdeutet werden
kann.