Rezension von: Eugen Leidig: Preussisches Stadtrecht. Die
Verfassung und Verwaltung der preussischen Städte systematisch dargestellt.
Berlin u. a. 1891, in: Deutsche Litteraturzeitung, Jahrgang 1892, Nr. 7, S.
233-234.
[Rezension:] Eugen Leidig: Preußisches Stadtrecht. Die Verfassung und
Verwaltung der preußischen Städte systematisch dargestellt.
[...] Berlin, Siemenroth
u. Worms, 1891. XIV u. 552 S. 80. M. 7, geb. M.8.
[...] Berlin, Siemenroth
u. Worms, 1891. XIV u. 552 S. 80. M. 7, geb. M.8.
Bei der wichtigen Rolle, welche heutzutage die
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Städte im statlichen Leben spielen, bei dem großen Umfange der ihnen zuerkannten
Selbstverwaltung und bei der stets wachsenden Zahl der ihnen vom State zugewiesenen
Agenden muss es nur Wunder nehmen, dass das
Stadtrecht bisher
meist nur nebenher im
Statsrecht als Bestandteil dersselben
zur Darstellung kam. Der
Verf kommt daher
mit obigem Buche, für Preußen wenigstens, ei[n]em wirklichen Bedürfnisse entgegen.
Auf historischer Grundlage (Einleitung S. 1-26) und nach sehr knapper Darlegung der
„allgemeinen Lehren“ (32-37) behandelt er die öffentlich-rechtliche Stellung der
Stadt zuerst als Selbstverwaltungskörper (38-487) und sodann „als Glied höherer
Selbstverwaltungskörper“ (487-497), woran sich noch kurze Bemerkungen über einige
Beziehungen zum State schließen (498-499). Ein Anhang behandelt das städtische
Gewerbegericht (503-522).
Den allergrösten Teil des Buches nimmt daher die
Darstellung des städtischen Selbstverwaltungsrechts ein. Dieser Teil zerfällt wider
in einen verfassungs- und einen verwaltungsrechtlichen. Der erstere enthält die
„Grundlagen der Stadtverfassung“ (Gebit und Einwohner) und die „Organe“ derselben
(Stadtverordneten, Stadtvorstand und Beamte); der zweite den gesammten Wirkungskreis
obiger Organe und zwar sowol den selbständigen wie den übertragenen („statliche Verwaltungsgeschäfte“). Beim verfassungsrechtlichen
Teil ist überall die historische Entwicklung der Gesetzgebung, zum mindestens seit
dem 18. Jh. und der Städteordnung von 1808 berücksichtigt; sowol in diesem wie auch
in dem verwaltungsrechtlichen Teil ist unter anerkennenswerter Vermeidung
überflüssiger juristischer Constructionen das geltende Recht seinen wichtigsten
Bestimmungen nach in einfach und klarer Weise dargestellt.
„Politische Erwägungen“ hat der Verf. „geflissentlich
vermieden“: dass ihm dieses nicht überall möglich war, ist selbstverständlich, denn
historisch-politische Darstellungen können beim Gewordenen
schwer Halt machen, ohne zugleich das Werdende zu streifen.
Eine solche „Erwägung“ des Verfs., welche seinen Standpunkt in der wichtigsten Frage
des Stadtrechts kennzeichnet, und der man lebhaft beistimmen muss, möge hier
schließlich Platz finden. „Das innige Zusammenleben und Miteinanderwirken der
Gemeinden mit dem State ist tief im Wesen der Gemeinde begründet, und es war ein
verhängnisvoller Irrtum einer früheren Theorie, ein Irrtum, der leider auch heute
noch heir und da in der Politik nachwirkt, städtische Freiheit nur im Gegensatze zum
State und unter möglichster Abwehr statlicher Einwirkung verwirklicht zu glauben“
(S. 416).