In case of further interest in archive documents please contact gerald.mozetic@uni-graz.at or reinhard.mueller@uni-graz.at
[home]
Rezension von: Max Seydel: Das Recht der Arbeiterversicherung in seiner Anwendung auf Baiern systematisch dargestellt. Sonderabdruck aus Seydels bairischem Statsrecht. 5. Bd., Freiburg i.B. 1890, in: Deutsche Litteraturzeitung, Jahrgang 1891, Nr. 51, S. 1870.
[Rezension:] Max Seydel: Das Recht der Arbeiterversicherung in seiner Anwendung auf Baiern systematisch dargestellt.
[…] (Sonderabdruck aus Seydels bairischem Statsrecht V. Bd.) Freiburg i. B., Mohr, 1890. VI u. 146 S. gr. 80. M. 2.
Ludwig Gumplowicz
[…] (Sonderabdruck aus Seydels bairischem Statsrecht V. Bd.) Freiburg i. B., Mohr, 1890. VI u. 146 S. gr. 80. M. 2.
1870
Wie alle statsrechtlichen arbeiten des Verfs zeichnet sich auch obige durch eine sehr einfache, dem behandelten Gegenstande angepasste Systematisierung und klare Darstellung aus. Verf. ist Statsrechtler und verzichtet darauf, das Statsrecht, beziehungsweise das Verwaltungsrecht durch „juristische Constructionen“ zu verdunkeln und ungenießbar zu machen. Es ist ihm deswegen von „Juristen“ (Bernatzik) der Vorwurf des „juristischen Nihilismus“ gemacht worden. Nun, dieser „juristische Nihilismus“ erweist sich dem Statsrecht sehr zuträglich. Verf. selbst kennzeichnet seinen Standpunkt gegenüber der juristischen Methode mit folgenden trefflichen und beachtenswerten Worten: „Es verdient sicher höchste Beachtung, wenn ein scharfsinniger Schriftsteller (Rosin) es unternimmt, die neuen Erscheinungen (Arbeiterversicherungsanstalten) zusammen mit einigen älteren unter einen einheitlichen Rechtsbegriff wie den der öffentlichen Genossenschaft zu stellen. Aber die Gefahr liegt nahe, dass hiebei verschieden geartete Rechtsgesatlungen auf ein begriffliches Prokustesbett gespannt werden. Denn wenn man die einzelnen Gattungen von Versicherungseinrichtungen unter sich und dann mit andern Dingen wie etwa Wasser- oder Wiesengenossenschaften vergleicht, wird man neben einigem Aehnlichem auch genug des Unähnlichen entdecken und schließlich die Frage verneinen müssen, ob es vorteilhaft oder auc hnur möglich ist, aus wenigen Zügen der Aehnlichkeit oder Verwantschaft einen Begriff zusammenzufügen“ (S.8).
Die Arbeit zerfällt nach den drei Zweigen der statlichen Arbeiterversicherung in drei Hauptstücke (Kranken-, Unfall- und Alters- und Invaliditätsversicherung); als Einleitung wird eine kurze „geschichtliche Entwickelung“ und Erörterung der allgemeinen Begriffe vorausgeschickt. Jedes der drei Hauptstücke behandelt den bezüglichen Stoff, mit durch die Natur des einzelnen Gegenstandes gebotenen Hinzufügungen oder Weglassungen, nach der natürlichen Gliederung in den Abschnitten: Versicherungseinrichtung; Versicherungsverhältnis; Ansprüche der Versicherten und der Anstalten. In den Noten ist außer der Litteratur die Rechtspechung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt.
Graz. Gumplowicz.