Rezension von: Max Seydel: Das Recht der
Arbeiterversicherung in seiner Anwendung auf Baiern systematisch
dargestellt. Sonderabdruck aus Seydels bairischem Statsrecht. 5. Bd.,
Freiburg i.B. 1890, in: Deutsche Litteraturzeitung, Jahrgang 1891, Nr. 51,
S. 1870.
[Rezension:] Max Seydel: Das Recht der Arbeiterversicherung in seiner
Anwendung auf Baiern systematisch dargestellt.
[…] (Sonderabdruck aus Seydels
bairischem Statsrecht V. Bd.) Freiburg i. B., Mohr, 1890. VI u. 146 S. gr. 80.
M. 2.
[…] (Sonderabdruck aus Seydels
bairischem Statsrecht V. Bd.) Freiburg i. B., Mohr, 1890. VI u. 146 S. gr. 80.
M. 2.
Wie alle statsrechtlichen arbeiten des
Verfs zeichnet sich auch obige durch eine sehr einfache, dem behandelten
Gegenstande angepasste Systematisierung und klare Darstellung aus. Verf. ist
Statsrechtler und verzichtet darauf, das Statsrecht,
beziehungsweise das Verwaltungsrecht durch „juristische Constructionen“ zu
verdunkeln und ungenießbar zu machen. Es ist ihm deswegen von „Juristen“ (
Bernatzik) der Vorwurf des „juristischen Nihilismus“ gemacht worden. Nun,
dieser „juristische Nihilismus“ erweist sich dem Statsrecht sehr zuträglich. Verf.
selbst kennzeichnet seinen Standpunkt gegenüber der juristischen Methode mit
folgenden trefflichen und beachtenswerten Worten: „Es verdient sicher höchste
Beachtung, wenn ein scharfsinniger Schriftsteller (
Rosin) es unternimmt,
die neuen Erscheinungen (Arbeiterversicherungsanstalten) zusammen mit einigen
älteren unter einen einheitlichen Rechtsbegriff wie den der öffentlichen
Genossenschaft zu stellen. Aber die Gefahr liegt nahe, dass hiebei verschieden
geartete Rechtsgesatlungen auf ein begriffliches Prokustesbett gespannt werden. Denn
wenn man die einzelnen Gattungen von Versicherungseinrichtungen unter sich und dann
mit andern Dingen wie etwa Wasser- oder Wiesengenossenschaften vergleicht, wird man
neben einigem Aehnlichem auch genug des Unähnlichen entdecken und schließlich die
Frage verneinen müssen, ob es vorteilhaft oder auc hnur möglich ist, aus wenigen
Zügen der Aehnlichkeit oder Verwantschaft einen Begriff zusammenzufügen“ (S.8).
Die Arbeit zerfällt nach den drei Zweigen der statlichen
Arbeiterversicherung in drei Hauptstücke (Kranken-, Unfall- und Alters- und
Invaliditätsversicherung); als Einleitung wird eine kurze „geschichtliche
Entwickelung“ und Erörterung der allgemeinen Begriffe vorausgeschickt. Jedes der
drei Hauptstücke behandelt den bezüglichen Stoff, mit durch die Natur des einzelnen
Gegenstandes gebotenen Hinzufügungen oder Weglassungen, nach der natürlichen
Gliederung in den Abschnitten: Versicherungseinrichtung; Versicherungsverhältnis;
Ansprüche der Versicherten und der Anstalten. In den Noten ist außer der Litteratur
die Rechtspechung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt.