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Rezension von: G. A. Grotefend: Lehrbuch des preussischen Verwaltungsrechts. 1. Theil. Berlin 1890, in: Deutsche Litteraturzeitung, Jahrgang 1891, Nr. 29, S. 1066-1067.
[Rezension:] G. A. Grotefend: Lehrbuch des preußischen Verwaltungsrechts.
[…] I Tl. Berlin, Habel, 1890. XVI u. 736 S. gr. 80. M. 12, geb. M. 14.
Ludwig Gumplowicz
[…] I Tl. Berlin, Habel, 1890. XVI u. 736 S. gr. 80. M. 12, geb. M. 14.
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Den Gegenstand des vorliegenden Lehrbuchs bildet „das preußische Verwaltungsrecht … in seinem ganzen Umfange und Inhalte“, und zwar soll „jede einzelne Gruppe des Verwaltungsrechts in ihrem systematischen Aufbau zur Darstellung gelangen“. Der vorliegende I Band enthält außer einer allgemein-statsrechtlichen Einleitung, die sich hauptsächlich auf die Grundlagen und Verhältnisse der Verwaltung bezieht,
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nur erst das formale Verwaltungsrecht, also die Darstellung der Organisation der Verwaltung und zwar der „unmittelbaren“ (Regierungsbehörden) und der „mittelbaren“ (Selbstverwaltungskörper) mit Inbegriff des Verwaltungsverfahrens.
In der Einleitung lässt sich Verf. auf neuere sociologische Begründungen des öffentlichen Rechtes nicht ein; er zieht es vor, hübsch beim Alten zu bleiben. So ist ihm der Stat noch immer ein „persönliches Wesen“ (S. 3), welches „die von Natur auf Zusammenleben und gemeinsames Wirken angewiesenen Menschen, sobald sie aus dem engen Kreise der Familie herausgetreten, bilden“ u. s. w. Doch ist ja diese Grundlegung hier Nebensache.
Bei der Darstellung des zweifachen Verwaltungsorganismus schlägt Verf. einmal, bei den Regierungsbehörden, den Weg von oben nach unten (oberste Statsbehörden, Provincialbehörden, Bezirks-, Kreis- und Ortspolizeibehörden), das andere Mal, bei den Selbstverwaltungskörpern, den Weg von unten nach oben (Gemeinden, Kreisverbände und Provincialverbände) ein. Diser Vorgang ist in der Natur der Sache wolbegründet und trägt viel zur Anschaulichkeit der ganzen Darstellung bei; letztere ist übrigens durchwegs klar; man merkt derselben an, dass Verf. seinen Gegenstand vollkommen beherscht. Ebenso ist die Darstellung des Verwaltungsverfahrens eine mustergiltige. Verf. versteht es sehr gut, überall die allgemeinen Gesichtspunkte mit der historischen Entwicklung in dem geltenden Rechte harmonisch zu verbinden, und berechtigt zur Erwartung, dass ihm diese Verbindung auch dort, wo sie schwieriger ist, bei dem materiellen Verwaltungsrecht, das uns der II Band bringen soll, gelingen wird.
Graz. Gumplowicz.