Rezension von: G. A. Grotefend: Lehrbuch des preussischen
Verwaltungsrechts. 1. Theil. Berlin 1890, in: Deutsche Litteraturzeitung,
Jahrgang 1891, Nr. 29, S. 1066-1067.
[Rezension:] G. A. Grotefend: Lehrbuch des preußischen Verwaltungsrechts.
[…] I Tl. Berlin, Habel, 1890. XVI u. 736 S. gr. 80. M. 12, geb. M. 14.
[…] I Tl. Berlin, Habel, 1890. XVI u. 736 S. gr. 80. M. 12, geb. M. 14.
Den Gegenstand des vorliegenden Lehrbuchs bildet „das
preußische Verwaltungsrecht … in
seinem ganzen Umfange und
Inhalte“, und zwar soll „jede einzelne Gruppe des Verwaltungsrechts in ihrem
systematischen Aufbau zur Darstellung gelangen“. Der vorliegende I Band enthält
außer einer allgemein-statsrechtlichen Einleitung, die sich hauptsächlich auf die
Grundlagen und Verhältnisse der Verwaltung bezieht,
1066
nur erst das
formale Verwaltungsrecht, also die Darstellung der
Organisation der Verwaltung und zwar der „unmittelbaren“ (Regierungsbehörden) und
der „mittelbaren“ (Selbstverwaltungskörper) mit Inbegriff des Verwaltungsverfahrens.
In der Einleitung lässt sich
Verf. auf neuere
sociologische Begründungen des öffentlichen Rechtes nicht ein; er zieht es vor,
hübsch beim Alten zu bleiben. So ist ihm der Stat noch immer ein „persönliches
Wesen“ (S. 3), welches „die von Natur auf Zusammenleben und gemeinsames Wirken
angewiesenen Menschen, sobald sie aus dem engen Kreise der Familie herausgetreten,
bilden“ u. s. w. Doch ist ja diese Grundlegung
hier
Nebensache.
Bei der Darstellung des zweifachen Verwaltungsorganismus
schlägt Verf. einmal, bei den Regierungsbehörden, den Weg von oben nach unten
(oberste Statsbehörden, Provincialbehörden, Bezirks-, Kreis- und
Ortspolizeibehörden), das andere Mal, bei den Selbstverwaltungskörpern, den Weg von
unten nach oben (Gemeinden, Kreisverbände und Provincialverbände) ein. Diser Vorgang
ist in der Natur der Sache wolbegründet und trägt viel zur Anschaulichkeit der
ganzen Darstellung bei; letztere ist übrigens durchwegs klar; man merkt derselben
an, dass Verf. seinen Gegenstand vollkommen beherscht. Ebenso ist die Darstellung
des Verwaltungsverfahrens eine mustergiltige. Verf. versteht es sehr gut, überall
die allgemeinen Gesichtspunkte mit der historischen Entwicklung in dem geltenden
Rechte harmonisch zu verbinden, und berechtigt zur Erwartung, dass ihm diese
Verbindung auch dort, wo sie schwieriger ist, bei dem materiellen Verwaltungsrecht,
das uns der II Band bringen soll, gelingen wird.