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Rezension von: Edmund Bernatzik: Die juristische Persönlichkeit der Behörden. Zugleich ein Beitrag zur Theorie der juristischen Personen. Freiburg i.B. 1890, in: Deutsche Litteraturzeitung, Jahrgang1891, Nr. 7, S. 246-247.
[Bernatzik:] Edmund Bernatzik: Die juristische Persönlichkeit der Behörden. Zugleich ein Beitrag zur Theorie der juristischen Personen.
[…] (Aus dem Archiv für öffentl. Recht V 2.) Freiburg i. B., Mohr, 1890. 150 S. gr. 80. M. 2,80.
Ludwig Gumplowicz
[…] (Aus dem Archiv für öffentl. Recht V 2.) Freiburg i. B., Mohr, 1890. 150 S. gr. 80. M. 2,80.
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Verf. gehört zu denjenigen „Juristen“, die mittels der juristischen Methode die sonst unrettbar verlorene Statsrechtswissenschaft retten wollen. „.. es soll, meint
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Verf., voller Tag werden in einer Wissenschaft“ (S. 150), in deren Bereich seiner Ansicht nach vollständige Finsternis herscht. Zu diesem Zwecke will er zunächst zu Nutz und Frommen des Statsrechts „das schwierige und grundlegende Problem“ der „juristischen Persönlichkeit der Behörden“ lösen. Es wundert ihn nicht wenig, dass „Publicisten sich meist einer Erörterung über dasselbe enthalten“ (S. 6). Ref. kann dem Verf. dies Rätsel lösen. Es hat bisher noch kein Publicist behauptet, eine Behörde oder ein Amt sei eine juristische Persönlichkeit; eine solche Behauptung wäre ein Widersinn. Daher ist es auch bisher keinem Publicisten eingefallen, eine nicht aufgestellte Behauptung zu widerlegen. Im Statsrecht existiert dieses Problem gar nicht und hat für dasselbe gar keine Bedeutung. Wenn Publicisten hin und wider die Behörden „Organe“ nennen, so ist dieser Sprachgebrauch allgemein verständlich und hängt keineswegs mit der weiland „organischen“ Theorie zusammen, nach der heute kein Hahn kräht, und deren Widerlegung sich der Verf. füglich hätte ersparen können. Doch scheint er neben dem Kampf gegen Windmühlen auch mit Vorliebe das Einrennen offener Türen zu betreiben. Ebensowenig wie die juristische Persönlichkeit der Behörden ist im Statsrecht je ein eigenes subjectives Recht der Behörden behauptet worden: Bierling, gegen den Verf. ankämpft, ist kein Publicist, sondern ganz so ein juristischer Harspälter wie der Verf. Das mögen lauter civilistische Probleme sein, aber dass aus solchen Harspaltereien erst der „volle Tag“ anbrechen werde für die in Finsternis versunkene Statsrechtswissenschaft, möchte Ref. denn doch bezweifeln.
Verf. gehört zu denjenigen „Juristen“, deren Blick über den Bannkreis ihres jus nicht hinausreicht, die immer nur von einem „Verband“ und einem „Verbandrecht“ sprechen und mit diesem Ausdruck alles was da „vereint“ kreucht und fleucht, bezeichnen, darunter auch den Stat. Es gibt leider auch auf geistigem Gebiete Farbenblindheit: solche Juristen sind einfach statblind. Sie glauben, der Stat sei ein Erzeugnis des Rechts so wie eine Obligation, eine Commanditgesellschaft u. dergl.: während das Umgekehrte der Fall ist. Das Recht ist ein Erzeugnis des Sates. Man kann vom statlichen Standpunkt das Recht betrachtet: der Rechtsstandpunkt allein ist zu eng und zu begrenzt, um von ihm aus den Stat zu begreifen. Die Versuche solcher Juristen von der civilistischen Casuistik aus vermeintliche statsrechtliche Probleme zu lösen, erinnert an das Sprüchlein: er stieg auf einen Birnenbauch, wollt' gelbe Rüben graben. Aber nur ihre Statblindheit allein kann den selbstbewussten Ton und die maßlose Einbildung, die aus jeder Zeile ihrer Schriften spricht, psychologisch erklären.
Graz. Gumplowicz.