Rezension von: Edmund Bernatzik: Die juristische
Persönlichkeit der Behörden. Zugleich ein Beitrag zur Theorie der
juristischen Personen. Freiburg i.B. 1890, in: Deutsche Litteraturzeitung,
Jahrgang1891, Nr. 7, S. 246-247.
[Bernatzik:] Edmund Bernatzik: Die juristische Persönlichkeit der Behörden.
Zugleich ein Beitrag zur Theorie der juristischen Personen.
[…] (Aus dem Archiv für
öffentl. Recht V 2.) Freiburg i. B., Mohr, 1890. 150 S. gr. 80. M. 2,80.
[…] (Aus dem Archiv für
öffentl. Recht V 2.) Freiburg i. B., Mohr, 1890. 150 S. gr. 80. M. 2,80.
Verf. gehört zu
denjenigen „Juristen“, die mittels der juristischen Methode die sonst unrettbar
verlorene Statsrechtswissenschaft retten wollen. „.. es soll, meint
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Verf.,
voller Tag werden in einer Wissenschaft“ (S. 150), in
deren Bereich seiner Ansicht nach vollständige Finsternis herscht. Zu diesem Zwecke
will er zunächst zu Nutz und Frommen des Statsrechts „das schwierige und
grundlegende Problem“ der „juristischen Persönlichkeit der Behörden“ lösen. Es
wundert ihn nicht wenig, dass „Publicisten sich meist einer Erörterung über dasselbe
enthalten“ (S. 6). Ref. kann dem Verf. dies Rätsel lösen. Es hat bisher noch kein
Publicist behauptet, eine Behörde oder ein Amt sei eine juristische Persönlichkeit;
eine solche Behauptung wäre ein Widersinn. Daher ist es auch bisher keinem
Publicisten eingefallen, eine nicht aufgestellte Behauptung zu widerlegen. Im
Statsrecht existiert dieses Problem
gar nicht und hat für
dasselbe
gar keine Bedeutung. Wenn Publicisten hin und wider
die Behörden „Organe“ nennen, so ist dieser Sprachgebrauch allgemein verständlich
und hängt keineswegs mit der weiland „organischen“ Theorie zusammen, nach der heute
kein Hahn kräht, und deren Widerlegung sich der Verf. füglich hätte ersparen können.
Doch scheint er neben dem Kampf gegen Windmühlen auch mit Vorliebe das Einrennen
offener Türen zu betreiben. Ebensowenig wie die juristische Persönlichkeit der
Behörden ist im Statsrecht je ein eigenes subjectives Recht der Behörden behauptet
worden:
Bierling, gegen
den Verf. ankämpft, ist kein Publicist, sondern ganz so ein juristischer Harspälter
wie der Verf. Das mögen lauter
civilistische Probleme sein,
aber dass aus solchen Harspaltereien erst der „volle Tag“ anbrechen werde für die in
Finsternis versunkene Statsrechtswissenschaft, möchte Ref. denn doch bezweifeln.
Verf. gehört zu denjenigen „Juristen“, deren Blick über den
Bannkreis ihres jus nicht hinausreicht, die immer nur von einem „Verband“ und einem
„Verbandrecht“ sprechen und mit diesem Ausdruck alles was da „vereint“ kreucht und
fleucht, bezeichnen, darunter auch den Stat. Es gibt leider auch auf geistigem
Gebiete Farbenblindheit: solche Juristen sind einfach statblind. Sie glauben, der
Stat sei ein Erzeugnis des Rechts so wie eine Obligation,
eine Commanditgesellschaft u. dergl.: während das Umgekehrte der Fall ist. Das Recht
ist ein Erzeugnis des Sates. Man kann vom statlichen Standpunkt das Recht
betrachtet: der Rechtsstandpunkt allein ist zu eng und zu begrenzt, um von ihm aus
den Stat zu begreifen. Die Versuche solcher Juristen von der civilistischen
Casuistik aus vermeintliche statsrechtliche Probleme zu
lösen, erinnert an das Sprüchlein: er stieg auf einen Birnenbauch, wollt' gelbe
Rüben graben. Aber nur ihre Statblindheit allein kann den
selbstbewussten Ton und die maßlose Einbildung, die aus jeder Zeile ihrer Schriften
spricht, psychologisch erklären.