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Rezension von: Rudolf Alter: Judicatenbuch des Verwaltungsgerichtshofes. Wien 180, in: Deutsche Litteraturzeitung, Jahrgang 1891, Nr. 1, S. 23-24.
[Rezension:] Rudolf Alter: Judicatenbuch des Verwaltungsgerichtshofes.
[…] Wien, Manz, 1890. XXIX u. 512 S. gr. 80. M. 8,80.
Ludwig Gumplowicz
[…] Wien, Manz, 1890. XXIX u. 512 S. gr. 80. M. 8,80.
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Es gibt kaum einen zweiten Stat, der in der Erfüllung der Anforderungen der Rechtsstatstheorie so weit gegangen wäre wie Oesterreich. Denn abgesehen vom Statsgerichtshofe, der für den Fall einer Ministeranklage competent ist, gibt es da zwei oberste Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, den Verwaltungsgerichtshof und das Reichsgericht, welches letztere ein Competenzgerichtshof und zugleich ein Verfassungsgerichtshof ist, insoferne es über Verletzungen der statsgrundgesetzlich gewärleisteten Rechte der Statsbürger und über streitige Ansprüche der Länder unter einander und gegen den Stat Recht zu sprechen hat. Die ganze Wucht jedoch der Aufgabe, ein verfassungsmäßiges Verwaltungsrecht zu schaffen oder vielmehr das durch Gesetzgebung und Verwaltung geschaffene zu revidieren und auf die Basis fester Rechtsgrundsätze zu stellen, lastet auf dem Verwaltungsgerichthofe. Zur Lösung dieser Aufgabe bedarf es aber auch der gröstmöglichsten Publicität und Notorietät der Judicate desselben. Für diese sorgt er selbst durch fortlaufende sehr zweckmäßig eingerichtete Veröffentlichung seiner
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Erkenntnisse (herausgegeben von Budwiński), deren Benützung obendrein durch von Zeit zu Zeit herausgegebene Generalregister erleichtert wird. Neben diesen amtlichen Publicationen unternahm es im Jahre 1884 der seither verstorbene Wiener Advocat Wolski alle „Rechtsgrundsätze“, welche in diesen Erkenntnissen zur Geltung gelangten, und die auch schon Budwiński der Darstellung der einzelnen Fälle und Erkenntnisse in der Form von „Sentenzen“ vorausschickt, übersichtlich in der Weise zusammenzustellen, dass er die auf die einzelnen Verwaltungsrechtsgegenstände (nach alphabetischer Ordnung) sich beziehenden Rechtssätze unter fortlaufender Nummerierung und mit Hinweis auf die bezüglichen Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse zum Abdruck brachte. Dieses Wolskische „Judicatenbuch“ hat in Alter einen sehr fleißigen und gewissenhaften Fortsetzer gefunden. Der vorliegende Band schließt sich an den von Wolski herausgegebenen an – jener reichte bis 1884, dieser von 1884 bis 1888; nur ist die Anordnung des Stoffes in dem Alterschen eine mehr sachliche, systematische, während sie bei Wolski eine alphabetische war. Und zwar teilt der Herausg. den gesammten Stoff in die drei Hauptgruppen: Administrative Rechtssachen, Finanzrechtssachen und Verwaltungsrechtsverfahren. Innerhalb jeder dieser Gruppen kommt eine sachgemäße Systematisierung zur Anwendung. Dass das Wolski-Altersche Judicatenbuch ein unentbehrliches Hand- und Nachschlagebuch für die Praxis ist, braucht nicht noch hervorgehoben zu werden; es vergegenwärtigt uns aber auch die ungeheure Summe von Geistesarbeit, welche auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts der österreichische Verwaltungsgerichtshof während seines fünfzehnjährigen Bestandes bereits geleistet hat. Leider hat bisher die Theorie mit diesem nicht hoch genug zu schätzenden Rechtsstoffe sich nur wenig befasst, was damit zusammenhängt, dass in Oesterreich das Verwaltungsrecht keinen obligaten Lehr- und Prüfungsgegenstand an den Hochschulen bildet. Letzteren Misstand soll die Studienreform, welche von dem Unterrichtsminister Gautsch mit großer Energie in Angriff genommen wurde, und deren Durchführung bevorsteht, beheben. Dann wird auch das Wolski-Altersche Judicatenbuch der Lehre und Wissenschaft des Verwaltungsrechts große Dienste leisten und die Schätze heben helfen, die in den bisher schon 14 Bände füllenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes enthalten sind. Der Manzschen Verlagshandlung gebürt für Herausgabe und Ausstattung des Werkes volle Anerkennung.
Graz. Gumplowicz.