[…] Wien,
Manz, 1890. XXIX u. 512 S. gr. 80. M. 8,80.
Es gibt kaum einen zweiten Stat, der in der Erfüllung der
Anforderungen der Rechtsstatstheorie so weit gegangen wäre wie Oesterreich. Denn
abgesehen vom Statsgerichtshofe, der für den Fall einer Ministeranklage competent
ist, gibt es da zwei oberste Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, den
Verwaltungsgerichtshof und das Reichsgericht, welches letztere ein
Competenzgerichtshof und zugleich ein Verfassungsgerichtshof ist, insoferne es über
Verletzungen der statsgrundgesetzlich gewärleisteten Rechte der Statsbürger und über
streitige Ansprüche der Länder unter einander und gegen den Stat Recht zu sprechen
hat. Die ganze Wucht jedoch der Aufgabe, ein verfassungsmäßiges Verwaltungsrecht zu
schaffen oder vielmehr das durch Gesetzgebung und Verwaltung geschaffene zu
revidieren und auf die Basis fester Rechtsgrundsätze zu stellen, lastet auf dem
Verwaltungsgerichthofe. Zur Lösung dieser Aufgabe bedarf es aber auch der
gröstmöglichsten Publicität und Notorietät der Judicate desselben. Für diese sorgt
er selbst durch fortlaufende sehr zweckmäßig eingerichtete Veröffentlichung seiner
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Erkenntnisse (herausgegeben von
Budwiński), deren
Benützung obendrein durch von Zeit zu Zeit herausgegebene Generalregister
erleichtert wird. Neben diesen
amtlichen Publicationen
unternahm es im Jahre 1884 der seither verstorbene Wiener Advocat
Wolski alle „Rechtsgrundsätze“, welche in diesen Erkenntnissen zur Geltung
gelangten, und die auch schon
Budwiński der
Darstellung der einzelnen Fälle und Erkenntnisse in der Form von „Sentenzen“
vorausschickt, übersichtlich in der Weise zusammenzustellen, dass er die auf die
einzelnen Verwaltungsrechtsgegenstände (nach alphabetischer Ordnung) sich
beziehenden Rechtssätze unter fortlaufender Nummerierung und mit Hinweis auf die
bezüglichen Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse zum Abdruck brachte. Dieses
Wolskische „Judicatenbuch“ hat in
Alter einen sehr
fleißigen und gewissenhaften Fortsetzer gefunden. Der vorliegende Band schließt sich
an den von
Wolski herausgegebenen an – jener reichte bis 1884, dieser von 1884 bis 1888;
nur ist die Anordnung des Stoffes in dem
Alterschen eine mehr
sachliche, systematische, während sie bei
Wolski eine
alphabetische war. Und zwar teilt der Herausg. den gesammten Stoff in die drei
Hauptgruppen: Administrative Rechtssachen, Finanzrechtssachen und
Verwaltungsrechtsverfahren. Innerhalb jeder dieser Gruppen kommt eine sachgemäße
Systematisierung zur Anwendung. Dass das
Wolski-
Altersche Judicatenbuch ein unentbehrliches Hand- und Nachschlagebuch für die
Praxis ist, braucht nicht noch hervorgehoben zu werden; es vergegenwärtigt uns aber
auch die ungeheure Summe von Geistesarbeit, welche auf dem Gebiete des
Verwaltungsrechts der österreichische Verwaltungsgerichtshof während seines
fünfzehnjährigen Bestandes bereits geleistet hat. Leider hat bisher die Theorie mit
diesem nicht hoch genug zu schätzenden Rechtsstoffe sich nur wenig befasst, was
damit zusammenhängt, dass in Oesterreich das Verwaltungsrecht keinen obligaten Lehr-
und Prüfungsgegenstand an den Hochschulen bildet. Letzteren Misstand soll die
Studienreform, welche von dem Unterrichtsminister
Gautsch mit großer
Energie in Angriff genommen wurde, und deren Durchführung bevorsteht, beheben. Dann
wird auch das
Wolski-
Altersche Judicatenbuch der Lehre und Wissenschaft des Verwaltungsrechts
große Dienste leisten und die Schätze heben helfen, die in den bisher schon 14 Bände
füllenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes enthalten sind. Der Manzschen
Verlagshandlung gebürt für Herausgabe und Ausstattung des Werkes volle
Anerkennung.