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Prozessuale Rede

Beschreibung:Vor dem auf einem Kastenthron mit übergeschlagenen Beinen sitzenden Grafen steht ein Eidreliquiar auf einem Ständer. Der Kläger (links) hält sich den Mund zu und schiebt den Vorsprecher als Verantwortlichen und Bußgeldpflichtigen für prozessuales Fehlverhalten vor den Richter. Dieser leistet nun mit der (einzigen) rechten Hand einen Eid, dessen Inhalt durch die beiden linken Hände spezifiziert wird: Die erste linke Hand weist auf den Kläger und dokumentiert damit das auftragsgemäße Verhalten des Vorsprechers. Worin dieses bestanden hat, gibt die zweite linke Hand durch das Weisen auf den Mund zu erkennen, nämlich in prozessualer Rede. Der Richter unterstreicht mit Gesprächsgebärde (rechte Hand) zum Vorsprecher und Befehlsgestus zum Kläger die berechtigte Position des Vorsprechers.
Datierung:14. Jahrhundert
Topographie:Deutschland
Quelle:Buchmalerei: Sachsenspiegel, Heidelberger Bilderhandschrift, Lehnrecht 19,1, um 1300
Quellenart:Rechtsquelle
Kategorie:Prozessrecht
Stichworte:Vorsprecher, Richter, Richterstuhl, Kleidung, Gebärden, Eid, Reliquiar, Beweis
Herausgeber: Gernot Kocher, Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen
Permalink:http://gams.uni-graz.at/o:rehi.5213