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Abhacken der Hand

Beschreibung:Blutaustritt bei Delikt oder Strafe bedeutete die Zuordnung zur Hochgerichtsbarkeit. Das trifft natürlich auch für das Abhacken der Hand, das beispielsweise für Meineidige (manchmal auch Abhacken der Schwurfinger), aber auch für Diebe vorgesehen war, im
Datierung:16. Jahrhundert
Topographie:Österreich
Quelle:Steinrelief: Teil des Villacher Prangers, Stadtmuseum Villach
Quellenart:Rechtsarchäologie
Kategorie:Strafrecht
Stichworte:Abhacken der Hand, Pranger, Hochgerichtsbarkeit
Herausgeber: Gernot Kocher, Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen
Permalink:http://gams.uni-graz.at/o:rehi.2537e