Rechtsikonographische Datenbank

« zurückDruckversion

Haftung für Tierschaden

Beschreibung:Die Haftung für Schaden stiftende Haustiere (ein Eber, der ein Kind anknabbert, ein Stier, der einen Mann anfällt und in der rechten oberen Ecke ein Hund, der in eine Herde einbricht) trifft ebenfalls den Hausvater. Bei Schädigung eines Menschen wird in der Regel das betreffende Tier, besonders im Wiederholungsfall, getötet, der Tierhalter muß außerdem Schadenersatz leisten. Unter Umständen kann man sich von Verpflichtungen auch durch die Auslieferung des Tieres befreien.
Datierung:16. Jahrhundert
Topographie:Niederlande
Quelle:Holzschnitt: Praxis rerum criminalium, Jodocus Damhouder, Johann Wolff, Frankfurt 1565
Quellenart:Rechtsquelle
Kategorie:Privatrecht
Stichworte:Schuldrecht, Tierschaden, Haftung, Schadenersatz, noxae datio, Auslieferung
Herausgeber: Gernot Kocher, Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen
Permalink:http://gams.uni-graz.at/o:rehi.16296